Zahlreiche Mitarbeiter von Galeria Karstadt Kaufhof haben in den letzten Tagen ein Info-Schreiben „Auszahlung Insolvenzgeld – Eilt sehr“ erhalten. Diesem Schreiben war zudem ein Vertrag zum „Ankauf von Ansprüchen auf ArbeitsentgeltHauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist die Entgeltzahlung für gelieferte Leistung des Arbeitnehmers. Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird grundsätzlich in Geld vorgenommen, aber sie kann sich in verschiedenen Formen vollziehen: es sind auch Naturalbezüge und geldwerte Leistungen möglich. Mehr“ – zu unterschreiben bis zum 23.04.2020 – beigefügt. Wir klären auf, was es damit auf sich hat.
Wie Ihnen bekannt ist, hat Galeria Karstadt Kaufhof ein sog. Schutzschirmverfahren eingeleitet. Die mit dem genannten Schreiben beabsichtigte Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes im Schutzschirmverfahren ist dabei ein üblicher Vorgang.
Das Insolvenzgeld soll den Arbeitnehmer vor Lohnausfall schützen und den in Insolvenz geratenen Arbeitgeber entlasten, indem die Arbeitsentgelte von der öffentlichen Hand (Agentur für Arbeit) gezahlt werden. Dadurch soll vor allem die Sanierung des Unternehmens / Arbeitgebers unterstützt sowie die Fortführung des Betriebes gesichert werden.
Das eigentliche Insolvenzgeld wird allerdings erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt. Es ist jedoch auch möglich, bereits im vorgelagerten Schutzschirmverfahren durch eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes den Arbeitnehmer gegen Lohnausfall abzusichern und dadurch den Arbeitgeber zu entlasten und Liquidität zu schaffen.
Im Rahmen dieses Verfahrens gewährt ein Kreditunternehmen – im vorliegenden Fall die HSBV Trinkhaus & Burkhardt AG – dem Arbeitgeber ein Darlehen, damit die Arbeitsentgelte weitergezahlt werden können, die Mitarbeiter treten dafür als Sicherheit später entstehende Ansprüche auf Insolvenzgeld an das Kreditunternehmen ab.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht