Coronabedingt fallen 2021 Fastnachtsumzüge entweder ganz aus oder finden nur virtuell statt
Bleibt der Rosenmontag trotz Coronapandemie arbeitsfrei?
In vielen Unternehmen – insbesondere in den in Köln ansässigen – wird üblicherweise am Rosenmontag nicht gearbeitet. Aber in 2021 ist vieles anders: Alle Veranstaltungen fallen wegen des Virus aus. Was gilt damit für die Arbeitsbefreiung am Rosenmontag? Unser Arbeitsrechts-Team rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel klärt auf!
Landesbehörden NRW leisten am Rosenmontag 2021 Dienst nach Vorschrift
Klar ist, dass es in 2021 keinen üblichen Ausnahmezustand an Karneval, Fastnacht oder Fasching geben wird. Veranstaltungen sind abgesagt, gemeinsames Feiern, Singen und Schunkeln mit vielen Menschen ist nicht möglich. Aber was bedeutet das für die Arbeitswelt? Und was gilt an Weiberfastnacht und Rosenmontag, denn üblicherweise haben viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten an diesen Tagen bezahlt von der Arbeit frei gegeben.
Zumindest für die Behörden in NRW ist es bereits beschlossene Sache: An Rosenmontag heißt es für die Bediensteten „Arbeiten statt Feiern“. Könnte der Rosenmontag damit also für alle Beschäftigten 2021 ein ganz normaler Arbeitstag sein?
Rosenmontag – Brauchtum, aber kein gesetzlicher Feiertag
Grundsätzlich bleibt erst einmal anzumerken: Karneval oder auch Fasching ist zwar ein langjähriges Brauchtum, als gesetzliche Feiertage gelten die sogenannten „jecken Tage“ aber nicht. Ob der Arbeitgeber seine Mitarbeiter freistellt liegt also in seinem Ermessen. Da die Karnevalstage so als ganz normale Arbeitstage gelten, müssen Arbeitnehmer, die feiern wollen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber muss dem Urlaubsantrag ausdrücklich zustimmen. Arbeitnehmer die die Zustimmung nicht einholen, nicht zur Arbeit erscheinen oder grundlos „krank feiern“, gehen das Risiko einer Abmahnung oder sogar Kündigung ein.
Üblicherweise wurde Mitarbeitern an Rosenmontag bezahlt frei gegeben
Dennoch war es im allgemeinen in vielen Unternehmen üblich, den Arbeitnehmern an Weiberfastnacht oder am Rosenmontag einen halben oder sogar einen ganzen Tag frei zu geben. Da es sich aber, wie bereits erwähnt, um eine freiwillige Leistung im Ermessen des Arbeitgebers handelt haben Beschäftigte ohne eine entsprechende Regelung beispielsweise im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr, in einer Betriebsvereinbarung oder einem TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr haben Beschäftigte keinen Anspruch auf eine Freistellung.
Anspruch auf freien Tag am Rosenmontag aus betrieblicher Übung?
Möglicherweise käme hingegen ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Betracht. Dieser könnte bestehen, wenn zum Beispiel der Rosenmontag im Unternehmen regelmäßig über Jahre hinweg frei war, der Arbeitgeber aber nie klargestellt hat, dass er dies unter Vorbehalt tut, sodass Arbeitnehmer annehmen durften, dass diese Leistung immer gewährt werden soll.
Wir raten Arbeitgebern zur Vermeidung des Entstehens einer betrieblichen Übung dazu, hier immer eindeutige Formulierungen zu wählen. Beispielsweise könnte die Freiwilligkeit wie folgt zum Ausdruck gebracht werden: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb am Rosenmontag zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“
Anspruch trotz Entfall des Anlasses: Freistellung auch ohne Karnevalsumzug?
Ansprüche aus betrieblicher Übung werden Teil des Arbeitsvertrages. Damit müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten der betrieblichen Übung entsprechend weiterhin frei geben. Aber könnte das 2021 möglicherweise verweigert werden, weil der ursprüngliche Anlass für die Freistellung, das Feiern von Karneval oder Fastnacht, wegen der Coronapandemie entfällt?
BAG: Wegweisende Entscheidung aus 1991: Freistellungsanspruch zu Zeiten des Golfkrieges
Bereits in 1991 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden. Hier fiel der Rosenmontagsumzug wegen des Golfkriegs aus. Die Richter entschieden, dass Beschäftigte aufgrund betrieblicher Übung auch dann einen Freistellungsanspruch für den Rosenmontag haben. wenn an diesem Tag der übliche Karnevalsumzug ausfällt. Auch in 2021 lässt sich diese Auffassung gut vertreten. Auch wenn die Karnevalszeit nicht wie gewohnt stattfinden wird gibt es für überzeugte Jecken und Narren vielerorts coronakonforme virtuelle Ersatzangebote. Zudem bleibt anzumerken, dass eine Verpflichtung am Rosenmontag auch wirklich zu feiern, mit der üblichen Freistellung ohnehin nie verbunden war.
Achtung Ausnahme: Eingeschränkte Auslegung der betrieblichen Übung für den öffentlichen Dienst
Anders sieht es hingegen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst aus, denn die Grundsätze aus betrieblicher Übung werden hier nur eingeschränkt angewandt und ausgelegt. So dürfen Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Auffassung des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber ihnen Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich nicht verpflichtet ist.
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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