In einem aktuellen Urteil stellt der EuGH fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht geschützt sein kann, wenn er als „Werk“ einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen „Ausdruck“ dieser eigenen geistigen Schöpfung.

Der Urheberschutz erstreckt sich nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte und als solche, sondern auf Ausdrucksformen.

In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.

Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

EuGH Urteil vom 13.11.2018 Az. C-310/17
Levola Hengelo BV / Smilde Foods BV
PRESSEMITTEILUNG Nr. 171/18

Kommentar: Die Entscheidung ist zu begrüßen. In der Wirtschaft gibt es die allgemeine Tendenz alles schützen zu lassen. Die Unternehmen versuchen die Märkte zu monopolisieren. Es wird versucht, der Konkurrenz so viel wie möglich verbieten zu lassen.  Per Markenrecht wollen sich Unternehmen z.B. das alleinige Recht auf eine Farbe sichern und per Eigentumsrecht soll es Dritten verboten werden, ein urheberrechtlich nicht mehr geschütztes Bild zu fotografieren. Der Käsegeschmack ist jedenfalls noch frei.

 

(c) Foto rh2010, Fotolia


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