LG Gießen: Der behauptete Schutz von Vitalpilzen durch Corona ist wissenschaftlich nicht belegt!
Wie Händler mit Online-Werbung die Coronakrise für sich ausnutzen wollen
Vor kurzem hatte das LG Gießen sich mit einem Fall zu befassen, indem die Beklagte, welche ein Institut für Ernährungs- und Pilzheilkunde betreibt, mit folgender Aussage auf ihrer Homepage warb:
„Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können!“
Laut den Richtern des Landgerichts, welche im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Werbemaßnahmen bewerteten, ist eine derartige Online-Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig, da nachweislich keine wissenschaftliche Erkenntnisse über eine solche Wirkung existieren.
Fehlender wissenschaftlicher Nachweis – selbst Forscher haben noch keine validen Ergebnisse
Weiter wurde im Beschluss ausgeführt, dass die Werbeaussage derzeit lediglich Allgemeinwissen darstellt. Insbesondere liegen über die von COVID-19 hervorgerufene Erkrankung derzeit noch keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob bestimmte Produkte oder Stoffe im Falle einer Infektion einen Schutz bieten oder nicht.
Die laufenden Forschungsbemühungen beschäftigen sich derzeit exakt mit der Frage, welche Stoffe potentiellen Schutz vor Corona bieten – auch hier haben sich noch keine validen Ergebnisse gezeigt.
Keine Werbung mit Corona-Schutz ohne wissenschaftlichen Nachweis
Angesichts dieses aktuellen Stands der Wissenschaft sind nach Ansicht der Richter jegliche Anpreisungen für ein Mittel, welche mit einem Schutz vor COVID-19 werben, gesetzlich verboten.
Quelle: LG Gießen, Beschl. v. 06.04.2020 – Az.: 8 O 16/20