Auch wenn statt Bezahlung lediglich Rabatte gewährt werden - Kennzeichnung ist Pflicht!
Auch ohne Geldzahlung – Produktplatzierung muss als Werbung gekennzeichnet werden!
Schleichwerbung und damit ein Wettbewerbsverstoß liegt auch dann vor, wenn der Influencer keine direkte Geldauszahlung, sondern nur einen Rabatt auf einen Kaufpreis erhält – so urteilte das LG Köln.
Zu den Hintergründen – Online-Postings einer Influencerin auf Instagram
Die Betroffene war Influencerin auf Instagram. Bereits in der Vergangenheit war diese dazu verurteilt worden, ihre werblichen Beiträge entsprechend zu kennzeichnen.
Im aktuellen Fall ging es um neue Postings, welche die Influencerin online auf Instagram veröffentlicht hatte. Der Gläubiger sah darin einen Verstoß gegen das gerichtliche Urteil und beantragt die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Kein Geld = keine Werbung?
Die Influencerin vertrat die Ansicht, dass sie die Beiträge nicht kennzeichnen müsse, da sie keinerlei Geldleistung für diese erhalten hatte. Beim Einkauf diverser Waren war ihr lediglich ein Rabatt gewährt worden, weshalb sie der Meinung war, dass keine geschäftliche Handlung vorliege und damit auch keine Kennzeichnung als Werbung hätte erfolgen müssen.
LG Köln verurteilt Influencerin zu 12.000 Euro Ordnungsgeld!
Die Richter des LG Köln sehen in dem Verhalten der Influencerin einen klaren Wettbewerbsverstoß. Für die Schuldnerin bedeutet das ein Bußgeld iHv. 12.000,- EUR.
Finanzielle Vorteile jeglicher Art reichen aus
Selbstverständlich liege eine geschäftliche Handlung nicht nur dann vor, wenn unmittelbar Geld fließe, sondern auch dann, wenn die Schuldnerin finanzielle Vorteile in anderer Weise erhalte, z.B. in Form von Rabatten.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich im vorliegenden Fall nach der Höhe der entsprechend gewährten Rabatte der Schuldnerin. Weiter wurde die Höhe damit begründet, dass Werbemaßnahmen im Internet eine potenziell hohe Reichweite hätten.
Daher sei ein Ordnungsgeld iHv. 12.000,- EUR angemessen.
Quelle: LG Köln, Beschluss vom 17.03.2020 – Az. 31 O 352/18 SH I