OLG Hamm lehnt irreführende Namensgebung für Inkassounternehmen ab

Eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, kann sich in ihrem Firmennamen – ohne klarstellenden Zusatz – nicht als „Deutsches Vorsorgeinstitut“ bezeichnen. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am 08.03.2017 erlassenen Beschluss entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn bestätigt.

 

Die Antragstellerin, eine Kommanditgesellschaft aus Paderborn, befasst sich in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt mit dem Einzug von Forderungen. Sie beabsichtigt, ihren Firmennamen in „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ umzubenennen. Ihren dementsprechenden Antrag hat das für das Handelsregister zuständige Amtsgericht Paderborn unter Hinweis darauf abgelehnt, die gewählten Namensbestandteile „Institut“ und „Deutsches“ seien irreführend. Sie seien geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen.

 

Unter der Bezeichnung „Institut“ erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb.  Mit „Deutsch“ werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei.

 

Die von der Antragstellerin unter Hinweis darauf eingelegte Beschwerde, dass der Namensbestandteil „Institut“ im geschäftlichen Verkehr vielfach verwandt werde (so z.B. bei „Kosmetikinstitut“), ist erfolglos geblieben. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Firma eines Privatbetriebes dürfe das Wort „Institut“ nur dann enthalten, so der Senat, wenn durch einen Zusatz oder weitere Firmenbestandteile eindeutig klargestellt werde, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung handle, wie es z.B. bei den Bezeichnungen „Beerdigungsinstitut“, „Schönheitsinstitut“ oder „Kreditinstitut“ der Fall sei. Auf den vorliegenden Fall treffe das nicht zu. Die von der Antragstellerin angestrebte Bezeichnung sei vielmehr in  besonderem  Maße  irreführend,  weil  der  beabsichtigte  Zusatz „Vorsorge“ das tatsächliche Betätigungsfeld der Gesellschaft, den Forderungseinzug, verschleiere und stattdessen ein medizinisch- wissenschaftliches Geschäftsfeld der Gesellschaft suggeriere.

 

OLG Hamm Beschluss des 27. Zivilsenats vom 02.03.2017 Az. 27 W 179/16

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.04.2017


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