Gibt es einen Anspruch auf UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr besteht nicht. Ein Anspruch des Mitarbeiters auf UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr besteht nur dann, wenn er in vertraglichen Regelungen festgelegt wurde (TarifvertragDie Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich durch das Koalitionsgrundrecht (Art. 9 GG) verbürgt. Mehr, Betriebsvereinbarung, ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr). In Ausnahmen kann sich ein Anspruch auf UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr auch aus betrieblicher Übung ergeben. Um diese zu begründen, braucht es allerdings mehr, als eine dreimalige Zahlung von UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr.
Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt, ist die Höhe des Urlaubsgelds nicht festgelegt und wird individuell anhand der zugrundeliegenden Vereinbarung berechnet. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags verkürzt arbeiten, haben beispielsweise nur einen Anspruch auf reduziertes Urlaubsgeld –entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Auch bei einer Kündigung oder bei Krankheit kann das Urlaubsgeld nur anteilig ausgezahlt werden.
Darüber hinaus kann der sogenannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Zahlung von Urlaubsgeld gebieten. Er besagt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass der Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund nicht von allgemein begünstigenden Regelungen ausnehmen und somit schlechter stellen darf. Sachliche Gründe können die Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedliche Arbeitsplatzanforderungen sein. Eine konkrete Differenzierung ist in der Praxis jedoch oft nur schwer möglich.
Unterschied Urlaubsgeld, Urlaubsentgelt, Urlaubsabgeltung
UrlaubsentgeltJeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber Mehr: die Gehaltsfortzahlung während des Urlaubs eines Arbeitnehmers. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch hierauf. Höhe, Berechnung und Auszahlungsmodalitäten des Urlaubsentgelts sind in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
UrlaubsgeldAufgrund Tarifvertrages, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag kann auch Anspruch auf Urlaubsgeld bestehen Mehr: einen Sondervergütung zusätzlich zum regulären Entgelt, das dem Arbeitnehmer seinen Urlaub ermöglichen soll. Im Unterschied zum UrlaubsentgeltJeder Arbeitnehmer hat nach § 1 BurlG (Bundesurlaubsgesetz) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub: diese Regel gilt sowohl für Teilzeitarbeiter und geringfügig Beschäftigte, als auch für Minijobber Mehr erfolgt die Zahlung des Urlaubsgeldes grundsätzlich auf freiwilliger Basis des Arbeitgebers, beziehungsweise aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
UrlaubsabgeltungUrlaubsabgeltung ist ein geldwerter Ersatz für den nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Mehr: ein finanzieller Ausgleich, wenn dem Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Urlaub zusteht, den er nicht genommen hat.
Für den Fall, dass fälschlicherweise zu viel Urlaubsvergütung gezahlt wurde, kann eine Rückforderung gleichermaßen für das Urlaubsentgelt wie für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten.
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