Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stärkt den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) und schützt so die Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer holt sich eine ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr
Der Kläger war Facharzt und bei der Beklagten als Chefarzt eingestellt. Als der Kläger das Arbeitsverhältnis fristgerecht kündigte, kam es in der Folgezeit immer wieder zu Erkrankungen des Arbeitnehmers. Bei einer dieser Erkrankungen meldet sich der Orthopäde bei seinem Arbeitgeber krank und fuhr mit der Bahn – in der ersten Klasse – zu seinem Erstwohnsitz. Seine ihn dort behandelnde Ärztin stellt ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus. Folglich vergütete die Arbeitgeberin die Zeit der Krankmeldung nicht, weil sie der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Glauben schenkte. Vielmehr ging sie davon aus, dass der Arbeitnehmer keine Motivation mehr zur Arbeit aufbrachte. Daraufhin erhob der Chefarzt Klage auf Entgeltfortzahlung.
Gericht schützt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In dem Verfahren ging es nun um die zentrale Frage: Kann eine Bahnfahrt, die zehn Stunden in Anspruch nimmt, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zerstören und in der Folge zur berechtigten Verweigerung der Entgeltfortzahlung führen?
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte sich dem entgegen. Denn an der AU heften nach Ansicht des Gerichts keine Makel, wenn der Arbeitnehmer eine zehnstündige Bahnfahrt in die Heimat unternimmt. Denn eine Bahnfahrt sei nicht mit dem Arbeitsalltag eines Chefarztes in der Orthopädie vergleichbar. Bei einer Bahnfahrt komme es vor allem nicht zu vergleichbaren körperlichen Anstrengungen. Daher kann eine Bahnfahrt alleine den Beweiswert einer AU nicht zerstören. Das Gericht gab also der Klage des Klägers statt und die Beklagte musste das Entgelt fortzahlen.
Hinweise für die Praxis
Ist eine AU ordnungsgemäß ausgestellt, kommt ihr weiterhin ein hoher Beweiswert zu. Dann kann dieser Beweiswert nur zerstört werden, wenn der Arbeitgeber Umstände darlegt, die schwerwiegende Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers begründen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit Sport treibt oder anderweitige Arbeitsleistungen erbringt.
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