Irreführende Werbung: Herstellerin von Nachfüllflüssigkeiten nutzte Werbespruch "Genuss ohne Reue" und "apothekenreine Premium eLiquids"

Die Werbestrategie der Herstellerin ging schief

Die beklagte Herstellerin von Nachfüllflüssigkeiten für E-Zigaretten hatte für Ihre Produkte unter anderem wie folgt geworben:

„Genuss ohne Reue“

sowie

„apothekenreine Premium eLiquids“

Die Richter des Landgerichts Essen sahen in diesen „Werbesprüchen“ Wettbewerbsverstöße – insbesondere wurde von Irreführung der Verbraucher gesprochen.

Gesundheitsbezogene Äußerungen sind unzulässig

Grundsätzlich sind gesundheitsbezogene Äußerungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Produkten gesetzlich verboten denn: Auch in E-Produkten befindet sich der gesundheitsschädigende Stoff Nikotin. Auch wenn an anderer Stelle- wie auch im vorliegenden Fall – auf die gesundheitsschädigende Wirkung hingewiesen wird, so geschiet dies‘ meist in nicht ausreichender und deutlicher Weise.

Richter sprechen von irreführender Werbung

Durch die Aussage „Genuss ohne Reue“ wird – nach Ansicht der Essener Richter – beim Verbraucher der Eindruck erweckt, dass der Genuss des Produktes mit keinerlei Gesundheitsgefahren verbunden sei.

Auch der anschließende Hinweis auf Gesundheitsgefahren könne an der Irreführung nichts ändern – eher würden Verbraucher von einer derartigen Widersprüchlichkeit verwirrt.

Apothekenreinheit ist Selbstverständlichkeit

Auch die Werbung mit der Aussage „Apothekenreine eLiquids“ ließen die Richter der Beklagten Herstellerin nicht durchgehen:

Hier würde mit einer Selbstverständlichkeit geworben, was ebenfalls unzulässig ist. Der Begriff „Apothekenrein“  sei eine Wortschöpfung, deren nähere Bedeutung sich weder durch eine Legaldefinition noch durch den allgemeinen Sprachgebrauch erschließe.

 

Quelle: LG Essen, Urt. v. 25.10.2019 – Az.: 41 O 13/19


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