Karnevals-Knigge: Das sollten Sie am Arbeitsplatz beachten
Auch wenn dieser Jahr wieder Karneval unter dem Einfluss von Corona kleiner ausfallen wird, gilt: Zur fünften Jahreszeit ist das Rheinland eine Sonderzone und ganz Köln- wie zuletzt festgelegt- eine Brauchtumszone. Jedoch gelten keine Sonderregeln für den Arbeitsplatz. Wir stellen daher fünf goldene Regeln für einen stressfreien Karneval am Arbeitsplatz auf.
1. Muss ich zur Arbeit erscheinen?
Weiberfastnacht, Rosenmontag und auch die sonstigen Karnevalstage sind reguläre Arbeits- und keine Feiertage. Jeder Arbeitnehmer muss also zur Arbeit erscheinen- wenn er sich nicht Urlaub genommen hat. Etwas anderes kann sich etwa nur Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Arbeitgebern steht es natürlich frei ihren Arbeitnehmern freizugeben und ihnen die Tage zu schenken oder für alle im Rahmen der gesetzlichen Grenzen Betriebsferien für diese Zeit anzusetzen.
2. Darf ich verkleidet zur Arbeit erscheinen?
Auch wenn zu Karneval vor allen Dingen im Rheinland weitaus mehr Clowns und Piloten arbeiten als sonst: Ein Recht auf Verkleidung gibt es nicht! Denn die sonstigen Vorgaben vom Arbeitgeber zum Thema Arbeitskleidung gelten auch zur fünften Arbeitszeit. Wenn der Arbeitgeber eine Verkleidung erlaubt, viel Spaß- ansonsten lieber auf Nummer sicher gehen und normal zur Arbeit erscheinen. Denn unter Umständen kann eine Verkleidung auch eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein.
3. Darf ich auf der Arbeit Alkohol trinken?
Grundsätzlich gibt es in Deutschland weder ein allgemeines, gesetzlich geregeltes Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz noch für den Alkoholkonsum in der Mittagspause. Es gibt daher auch keine allgemeingültige, gesetzlich festgelegte Promille-Grenze für Arbeitnehmer.
Jedoch schuldet der Arbeitnehmer seine volle Arbeitskraft. Solange also die volle Arbeitsleistung abgerufen werden kann, ist ein Glas Sekt zum Anstoßen in Ordnung. Wer jedoch angetrunken oder gar betrunken auf der Arbeit agiert, riskiert eine Abmahnung oder gar eine Kündigung. Anders sieht es natürlich wieder aus, wenn der Arbeitgeber selbst zu einem geselligen Umtrunk einlädt.
4. Darf ich am Arbeitsplatz Karnevalsmusik hören?
Am Arbeitsplatz besteht kein Anspruch auf das Hören- gleich welcher- Musik. Ganz im Gegenteil darf der Arbeitgeber etwas das Hören von Radio am Arbeitsplatz untersagen. Allerdings ist das Hören von Musik – vor allem an Rosenmontag – zumindest kein Kündigungsgrund, »weil an einem solchen Tag auch das Publikum erfahrungsgemäß keinen Anstoß an einem solchen Verhalten nimmt« (Hessisches LAG, Urteil vom 16.06.1989 – 14 Sa 895/87). Hört der Arbeitnehmer jedoch gegen den ausdrücklichen Willen des Chefs Karnevalsmusik, ist jedenfalls eine Abmahnung zulässig.
4. Darf ich meinen Chef Bützen?
Im Karneval gehört das Bützje (Küsschen, das übrigens immer (!) von der Frau ausgeht) als Teil zur rheinischen Lebensfreude. Doch schnell »verschwimmt« die Grenze zur Beleidigung oder gar zur sexuellen Belästigung und damit zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung.
Ein »Bützjen« auf die Wange ist wohl an Weiberfastnacht allerdings gestattet. Mehr nur mit Einwilligung. Ein solches Verhalten empfiehlt sich trotzdem nicht am Arbeitsplatz. Also Bützjen besser außerhalb der Arbeitszeit. Den augenzwinkernden Antrag eines Gewerkschaftssekretärs auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der »weiblichen Umtriebe« an Weiberfastnacht hat das ArbG Düsseldorf am 06.02.2002 ebenso augenzwinkernd zurückgewiesen.
5. Darf ich meinem Chef/dem Kollegen den Schlips abschneiden?
Traditionell geht es an Weiberfastnacht dem Schlips an den Kragen. Wer an Weiberfastnacht rheinischen Boden betritt, sollte das also besser ohne (oder nur mit altem) Schlips tun. Das Amtsgericht Essen hat jedoch (03.02.1988 – 20 C 691/87) entschieden, dass dies nicht gegen den Willen des Betroffenen geschehen darf. Andernfalls droht Schadensersatz. Auch eine Abmahnung ist in einem solchen Fall möglich.
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