BGH hebt Beschlüsse des Bundespatentgerichts auf: Formmarke für Traubenzucker dient nicht nur technischem Zweck!
Die eingetragene dreidimensionale Marke für Traubenzucker, welche Gegenstand des ersten Verfahrens war zeigt einen Stapel von acht quaderförmigen Täfelchen mit quadratischer Grundfläche, mittigen V-förmigen Einkerbungen und abgeschrägten und abgerundeten Ecken und Kanten. Die zweite Marke zeigt ein entsprechend gestaltetes Einzeltäfelchen aus verschiedenen Perspektiven.

Gemäß §3 Abs.1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen als Marke geschützt werden. Vorraussetzung ist gemäß § 3 Abs.2 Nr.2 MarkenG jedoch, dass die Form nicht ausschließlich der Erreichung einer technischen Wirkung dient sondern beispielsweise auch eine sensorische Wirkung hat.

Genau aus diesem Grund wurde ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt:

Es wurde behauptet, die Form des Traubenzuckers diene ausschließlich einem technischen Zweck und sei damit nicht schützenswert. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Behauptung indem es angab, alle wesentlichen Merkmale der Marke wiesen ausschließlich technische Funktionen auf.

Die Markeninhaberin wehrte sich schließlich beim Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung.

Die Beschlüsse wurden mit der Begründung aufgehoben und zurückverwiesen, das jedenfalls die besonders abgerundet geformten Ecken und Kanten für den Verzehr angenehmer seien und somit an dieser Stelle keine technische, sondern eine sensorische Wirkung anzunehmen sei.

Insgesamt erfüllt die dreidimensionale Formmarke für Traubenzucker damit die Anforderungen des §3 Abs.2 Nr.2 MarkenG – Die Beschlüsse des Bundespatentgerichts haben keinen Bestand.

Vorinstanzen:

I ZB 3/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 W (pat) 60/14, juris

und

I ZB 4/17

BPatG – Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 25 (W) pat 59/14, GRUR 2017, 525

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

*§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware […], die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle Beitragsbild: © kwarner