EuGH: Bezeichnungen wie „Milch“,“Butter“,“Käse“ oder „Joghurt“ dürfen ausschließlich für Produkte tierischen Ursprungs verwendet werden.
Das Langericht Trier hatte eine Unterlassungsklage des Verbands Sozialer Wettbewerb (unter anderem zuständig für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) gegen das deutsche Unternehmen „TofuTown“ zu entscheiden.
TofuTown verwendete für seine veganen und vegetarischen Ersatzprodukte Bezeichnungen wie „Soyatoo Tofubutter“,“Pflanzenkäse“ oder “Veggie-Cheese“.
Der klagende Verband war der Meinung, dass diese Bezeichnungen einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften über die Bezeichnung von Milch und Milcherzeugnissen darstellen, da sie ausschließlich für Produkte mit tierischen Inhaltsstoffen vorgesehen seien.
TofuTown hingegen führte an, dass sich das Verständnis des Verbrauchers für Vegane und Vegetarische Produkte in den letzten Jahren stark verändert habe und diesem daher klar sei dass es sich lediglich um pflanzliche Ersatzprodukte handelt. Desweiteren werden die Bezeichnungen „Cream“ oder „Butter“ niemals isoliert verwendet, sondern stets mit klarstellenden Zusätzen versehen welche auf den pflanzlichen Ursprung des Produkts hinweisen.
Der EuGH wurde daher zur Auslegung angerufen.
Festgestellt wurde, dass maßgebliche Bezeichnungen ,soweit es um Produktplatzierung und Werbung geht, grundsätzlich nur Produkten mit tierischem Inhaltsstoffen vorbehalten sind. Dasselbe gelte auch für Milcherzeugnisse wie Butter.
Hingewiesen wurde ausserdem auf ein bestehendes Verzeichnis, in welchem Ausnahmen abschließend aufgelistet seien. Weder Tofu noch Soja sind dort zu finden.
Auch die vom Unternehmen verwendeten klarstellenden Zusätze ändern laut EuGH nichts an dem Verbot.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass wenn „Milch“ draufsteht auch Milch drin sein muss. Ausnahmen von dieser Regel finden sich aufgelistet in einem der Vorschrift zugehörigen Verzeichnis.
Quelle: Urteil des EuGH vom 14.Juni 2017 in der Rechtssache Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ./. TofuTown.com GmbH AZ C-422/16 www.curia.europa.eu ; Pressemitteilung Nr.63/17
Foto: © naito8
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