Als beschreibende Angabe des Inhalts der von der von Technopol eingereichten Anmeldung erfassten Veröffentlichungen besitzt das Zeichen „1000“ jedoch keine Unterscheidungskraft.
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke1 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, einschließlich Zahlen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Folglich sind von der Eintragung insbesondere Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wie z. B. Art, Beschaffenheit oder Menge, bezeichnen können.
Im Jahr 2005 meldete die Agencja Wydawnicza Technopol sp. z o.o., ein polnischer Herausgeber von Broschüren und Zeitschriften mit u. a. Rätseln und Spielen, beim HABM (Amt für Gemeinschaftsmarken) das Zeichen „1000“ als Gemeinschaftsmarke an. Das HABM wies diese Anmeldung zurück. Es war der Auffassung, dass dieses Zeichen den Inhalt der Veröffentlichungen von Technopol bezeichnen könne und dass das Zeichen jedenfalls nicht unterscheidungskräftig sei, weil es vom Verbraucher als Anpreisung dieser Veröffentlichungen und nicht als Herkunftsbezeichnung wahrgenommen werde.
Technopol erhob gegen diese Entscheidung des HABM Klage beim Gericht erster Instanz. In seinem im November 2009 ergangenen Urteil2 bestätigte das Gericht die Entscheidung des HABM und führte aus, dass das Zeichen „1000“ auf eine Menge verweise und hinsichtlich der von der Anmeldung erfassten Waren vom angesprochenen Publikum sofort und ohne Weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung oder der Rangliste der in ihnen enthaltenen Angaben, verstanden werde. Technopol legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein.
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass eines der Allgemeininteressen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke darin besteht, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können.
Damit sodann die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen werden kann, muss vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, für die die Eintragung beantragt wird.
Das Gericht hat zu Recht befunden, dass, wenn sich eine Anmeldung insbesondere auf eine Kategorie von Waren bezieht, deren Inhalt leicht und typischerweise durch die Menge ihrer Bestandteile bezeichnet wird – wie im vorliegenden Fall Zeitschriften mit u. a. Kreuzworträtseln – vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass ein aus Ziffern bestehendes Zeichen wie das fragliche tatsächlich von den beteiligten Verkehrskreisen als Beschreibung dieser Menge erkannt und somit als Merkmal dieser Waren identifiziert werden wird.
Zum Vorbringen von Technopol, das HABM sei seiner früheren Entscheidungspraxis zu ähnlichen Anmeldungen nicht gefolgt, hebt der Gerichtshof hervor, dass das Amt bei der Prüfung von Anmeldungen zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangene Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten muss, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Demnach muss jede Prüfung einer Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Im vorliegenden Fall hat sich ergeben, dass im Gegensatz zu früheren Anmeldungen von aus Ziffern bestehenden Zeichen der vorliegenden Anmeldung eines der in der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke aufgeführten Eintragungshindernisse entgegenstand.
EuGH Urteil in der Rechtssache C-51/10 P
Quelle: EuGH Pressemitteilung 19/11 vom 10.03.2011
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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Verfahren eines rechtsschutzversicherten Autokäufers gegen dessen Rechtsschutzversicherung einen Hinweis erteilt, dass die auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Schadensersatzklage gegen VW hinreichende Erfolgsaussichten besitzt.
Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.
Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.
Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17
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