OLG Brandenburg: Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucherverträge
2006 hatte stellte die spanische Gesellschaft La Honorable Hermandad(heute La Mafia Franchises) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung der Unionsmarke „La Mafia se sienta a la mesa“ gestellt, welche unter anderem für das thematisch angelegte Konzept eines Restaurants verwendet wurde.
Italien hatte daraufhin im Jahre 2015 beim EUIPO auf Nichtigerklärung begehrt und begründete seine Einwände damit, dass die Marke eingetragen als Unionsmarke gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoße Das Amt der Europäischen Union gab dem Antrag statt. Es war der Ansicht, dass die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ die unter dem Namen „Mafia“ bekannte kriminelle Organisation offenkundig fördere und der Wortbestandteil „Mafia“ dadurch verharmlost würde.
Die spanische Gesellschaft wandte sich gegen diese Einschätzung und rief letztlich das Gericht der Europäischen Union mit der Bitte um Entscheidung und Stellungnahme an.
Das Gericht der Europäischen Union stellt fest, dass der Wortbestandteil „La Mafia“ in der Marke der spanischen Gesellschaft dominierend ist und weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden wird, die zur Ausführung ihrer Tätigkeiten unter anderem auf körperliche Gewalt, Einschüchterung und Mord zurückgreift. Derartige durch die Mafia begangenen Tätigkeiten verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen die Grundrechte der Union, insbesondere gegen die Achtung der Freiheit und Menschenwürde. Die kriminellen Tätigkeiten stellen für das gesamte Unionsgebiet eine ernsthafte Bedrohung dar.
In Italien wird der Wortbestandteil „La Mafia“ als äußerst negativ wahrgenommen, da in diesem europäischen Mitgliedsstaat die Sicherheit besonders schwerwiegend durch die kriminelle Organisation beeinträchtigt wird. Auch gerade durch die Verknüpfung des Wortbestandteils „La Mafia“ mit dem Satz „se sienta a la mesa“(was im Spanischen „setzt sich zu Tisch“ bedeutet) und der zusammenhängend abgebildeten Rose kann insgesamt ein positives Bild und eine Verharmlosung der Tätigkeiten der Mafia entstehen.
Das Gericht bestätigt zudem, dass der Wortbestandteil „La Mafia“ die Verkehrskreise offensichtlich an den Namen einer kriminellen Organisation denken lässt, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist. Es erklärt, nicht nur unter Berücksichtigung der Opfer dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen die Marke „La Mafia se sienta a la mesa“ für nichtig.
EuG Urteil in der Rechtssache T-1/17 La Mafia Franchises, SL/EUIPO
Quelle: EuG vom 15.03.2018