Möchte ein Arbeitgeber die E-Mails seiner Mitarbeiter im Rahmen einer internen Untersuchung prüfen, so benötigt er die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Überprüfung der E-Mail-Korrespondenz von nicht leitenden Arbeitnehmern geht. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss der Betriebsrat einbezogen werden, bevor solche Maßnahmen ergriffen werden.

Klare Entscheidung des LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Einbeziehung des Betriebsrats zwingend erforderlich ist. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat umfassende Auskunft verlangen. Dies umfasst die Namen der betroffenen Mitarbeiter, den Anlass der Überprüfung und die zukünftige Unterlassung solcher Maßnahmen.

Strenge Maßnahmen bei Verstößen

Der Betriebsrat kann auch fordern, dass der Arbeitgeber Dritte, die mit der Untersuchung beauftragt wurden, anweist, die übermittelten Daten zu löschen und Ausdrucke zu vernichten. Dies dient dem Schutz der betroffenen Mitarbeiter und der Wahrung ihrer Rechte.

Wichtig zu wissen: Grenzen des Beseitigungsanspruchs

Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats hat jedoch seine Grenzen. Besteht ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Daten in rechtlichen Auseinandersetzungen, kann dieser Anspruch eingeschränkt sein. Ein allgemeines Verbot der Beweisverwertung lässt sich durch den Beseitigungsanspruch nicht durchsetzen und ist nicht Gegenstand einer betrieblichen Regelung.

Fazit:

Arbeitgeber sollten stets die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten, bevor sie E-Mail-Kontrollen durchführen. Die Einhaltung dieser Vorgaben schützt nicht nur die Rechte der Mitarbeiter, sondern bewahrt auch den Arbeitgeber vor rechtlichen Konsequenzen.

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