Hinweis auf Google Analytics fehlt angeblich.Datenschutzerklärung ist korrekt oder Abmahnung kommt!
Einer unserer Mandanten betreibt einen großen Online-Shop. Er wurde von der Dortmunder Anwaltskanzlei Arikan & Sahin wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung abgemahnt.
Die Abmahnung stützt sich auf eine angebliche Datenschutzverletzung unseres Mandanten. Für seinen Shop nutzt unser Mandant das Analyse Tool „Google Analytics„. Der Mandat der Kanzlei Arikan & Sahin, so wird behauptet, sei bei Besuch der Shop-Website am 06.06.2018, 9:11 Uhr, nicht auf Google Analytics hingewiesen worden.
Der Vorwurf gegen unseren Mandanten trifft nicht zu. In der Datenschutzerklärung der Shop-Website ist eine ungewöhlich detaillierte Ausführung zum Einsatz von Google Analytics zu finden. In der Datenschutzerklärung des Shops finden sich Ausführungen zur Funktion, dem Zweck, dem Anbieter des Tools usw.
In der Abmahnung wird zur fristgerechten Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Daneben wird die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gefordert.
Daneben fordert die gegnerische Kanzlei Auskunft über alle personenbezogenen Daten ihres Mandanten, die per Google Analytics bei Besuch des Shops gesammelt wurden.
Für uns entsteht der Eindruck, dass es sich um eine Massenabmahnung handelt, bei der nicht einmal geprüft wird, ob eine Datenschutzverletzung tatsächlich vorliegt. Daneben spricht auch die Vollmacht, die der Abmahnung beilag, für eine Massenabmahnung. In der Vollmacht wird weder der Mandant der Kanzlei benannt noch der Abgemahnte, den wir vertreten.
Häufig dienen diese Abmahnungen ausschließlich dem Einsammeln von Anwaltsgebühren und möglicherweise einer späteren Geltendmachung von Vertragsstrafen. Das Recht auf DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr wird voraussichtlich viel zur Abmahnung genutzt.
Diese Abmahnung zeigt wieder, dass der Vorwurf von Gesetzesverstößen ganz genau geprüft werden sollte und auf keinen Fall eine vorschnelle Unterlassungserklärung abgegeben werden darf.
Hier können Sie die Abmahnung einsehen
21.06.2018
Es handelt sich um eine Massenabmahnung. Wir haben in den letzten Tagen mit vielen Unternehmen gesprochen, die ebenfalls von Arikan & Sahin abgemahnt worden sind. Die Abmahnungen sind bis auf die Adressen immer identisch. Der vermeintliche Besuch der Internetseiten geschah auf Vormittag des 06.06.2018. Der Mandant von Arikan & Sahin muss also hunderte von Internetseiten am Vormittag des 06.06.2018 besucht haben. Warum? Die Vollmacht wurde in weiser Voraussicht schon am 28.05.2018 unterzeichnet.
21.06.2018
Mit Schreiben vom 21.07.2018 erklärt die Kanzlei Arikan & Sahin gegenüber den Abgemahnten per Schreiben nun folgendes:
Hiermit verzichten wir Namens und kraft Vollmacht unseres Mandanten auf jegliche Ansprüche aus dem Abmahnschreiben vom 12.06.2018. Bitte erachten Sie unser diesbezügliches Schreiben als gegenstandslos.
Der Gegenwind wurde für die Anwälte aus Dortmund wohl doch etwas zu stark. Viele Abgemahnte haben sich bei den Rechtsanwaltskammern beschwert oder wollen noch Strafanzeige stellen.
Quelle Foto: © Bits and Splits