Mit Urteil vom 29.10.2018 verurteilte das Landgericht Essen die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, einem Audi Q3, 2.0 l.
Nach Ansicht des Landgerichts stellt die Entwicklung und Inverkehrbringung des Motors EA 189 ohne Offenlegung der eingebauten Software zum Modiwechsel im Prüfstand, sodass während der Prüfsituation anders als im normalen Fahrbetrieb weniger Stickoxide ausgestoßen werden, eine in einer gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzliche Schadenszufügung seitens der VW AG dar.
Dazu führte das Gericht aus, dass der Kaufgegenstand aufgrund der Unkenntnis des Erwerbers von der streitgegenständlichen Software nicht demjenigen entspricht, den ein Endverbraucher nach dem Kaufvertrag erwerben sollte. Denn auch ohne ausdrückliche Vereinbarung könne ein Käufer davon ausgehen, dass ein Fahrzeug die technischen Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen EG-Typengenehmigung erfüllt, die vertragsgegenständlich war.
Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Abgasrückführungsrate durchaus von Käuferinteresse sein kann. Denn kein vernünftiger Kunde würde sich bei unverändertem Kaufpreis auch nur auf die bloße Möglichkeit eines Widerrufs der Typengenehmigung einlassen. Daher dürfe der Käufer erwarten, dass die auf dem Prüfstand getesteten Werte keine verändernden Faktoren erfahren haben und aus diesem Grund keine Gefahr für die Genehmigungsfähigkeit begründet wurde.
Darüber hinaus sei der eingetretene Schaden nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch die Bereitstellung des Softwareupdates, beziehungsweise dessen Durchführung zu beseitigen. Vielmehr werde das Fahrzeug insgesamt verändert und stelle auch nach Durchführung des Updates nicht das vertraglich geschuldete Fahrzeug dar.
Zudem komme es nicht darauf an, ob die VW AG das streitgegenständliche Fahrzeug im Übrigen gebaut hat, beziehungsweise welchen Einfluss sie auf den Bau des Wagens hat nehmen können, da alleiniger und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Motor und die darin verbaute Umschaltlogik sei. Das Verhalten der VW AG stelle sich auch als besonders verwerflich dar, da sie aus Gewinnstreben, Wettbewerbsfähigkeit oder sonstigen unternehmerischen Erwägungen heraus ihre Interessen über die Interessen einer Vielzahl von Endkunden gestellt habe und damit in Kauf genommen habe, dass diese Schaden nehmen.
Verbraucher sind damit im Ergebnis so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätten. Ohne das schädigende Ereignis hätte der Verbraucher das Fahrzeug nicht erworben. Folglich muss die VW AG den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs erstatten.
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Quelle: LG Essen, Urteil vom 29.10.2018, 5 O 76/18
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