Das Landgericht Oldenburg verurteilt die Volkswagen AG zur Zahlung von Schadensersatz, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges.

Das Landgericht stuft die Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer manipulierten Motorsoftware, die eine Prüfsituation erkennt und die Schadstoffemission für eine solche Situation anders regelt als im Normalbetrieb, als vorsätzliches Inverkehrbringen eines mangelhaften Fahrzeugs seitens der VW AG ein.

Verbraucher dürfen bei ihrer Kaufentscheidung davon ausgehen, dass die für Fahrzeuge geltenden Abgasvorschriften eingehalten wurden. Die Abgasmanipulation stellt somit nach Ansicht des Landgerichts eine planmäßige Verschleierung dar, welche die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.

Der Geschädigte kann mithin verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen Kaufvertrag über ein solches Fahrzeug niemals geschlossen.

Das bedeutet, dass der Kläger den PKW Zug-um-Zug gegen Rückerhalt des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung an VW zurückgeben kann. Die Pflicht zur Rücknahme des Fahrzeugs besteht unabhängig davon, ob die VW AG zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses Verkäuferin war oder nicht.

LG Oldenburg Urteil vom 15.06.2018 – Az. 6 O 158 18

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