OLG Köln erklärt Berufung des VW Vertragshändlers für unbegründet

Mit Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 kündigte das OLG Köln die Zurückweisung der Berufung des Vertragshändlers von VW an und bestätigte damit die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung der Vorinstanz.

Zu den Hintergründen: Die Klägerin erwarb im Juni 2015 von einem Händler einen gebrauchten VW-Beetle Design TDILaufleistung beim Kauf 11.949 kmKaufpreis 14.990 Euro bar. Vom Hersteller wurde ein 1,6 Liter Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut. Aufgrund der speziellen Steuerungssoftware wurde auf dem Prüfstand ein anderer Betriebsmodus verwendet als im Straßenverkehr. Nach erfolgter Information über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug der Klägerin setzte diese der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels. Als daraufhin keine Antwort erfolgte wurde dann schließlich im Dezember 2015 der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Das Landgericht hatte zuvor das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Der 18.Zivilsenat des OLG Köln hat mit seinem Beschluss folgende Feststellungen getroffen:

  • Das Fahrzeug war bei der Übergabe mangelhaft
  • Ein besonnener Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug rechtmäßig zugelassen ist, wozu gehört dass der Hersteller die Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt hat.
  • Das Fahrzeug entspricht aufgrund der eingebauten Manipulations-Software nicht den Erwartungen des Käufers
  • Es handelt sich bei der Täuschung nicht um eine unerhebliche Pflichtverletzung
  • Der Mangel berechtigt den Käufer, nach Ablauf einer gesetzten zweiwöchigen Frist zur Behebung des Mangels zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Der Käufer kann das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen, sprich gefahrene Kilometer zurückgeben.
  • Das vom Kläger eingebaute Navigationssystem sowie ein abschließbares Handschuhfach und Radioblenden sind ebenfalls zu erstatten, da diese Zusatzausstattung eine Werterhöhung des Fahrzeuges darstellt.

Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz steht zwar noch aus, jedoch beabsichtigt der Senat der Berufung zurückzuweisen.

Quelle: OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017, Az 18 U 112/17

Foto: © olando


Beitrag teilen