Nur rund die Hälfte der Arbeitnehmenden sind vollständig geimpft. Eine generelle Impfauskunftspflicht wird vorerst jedoch nicht eingeführt.
Bundestags – Update 7. September 2021: Arbeitgeber können von ihren Beschäftigten in Pflegeheimen, Schulen und Kitas Auskunft über eine Coronaimpfung oder eine Genesung verlangen. Die Ausweitung auf alle Betriebe steht im Raum. Was kommt als nächstes? Wir klären auf!
Nun ist es so gut wie beschlossene Sache – sollte der Bundesrat am 10. September zustimmen, können Arbeitgeber in Zukunft Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine überstandene Covid-Erkrankung verlangen.
Begründet wurde das Vorhaben in dem Antrag damit, dass in den betroffenen Einrichtungen „besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder untergebracht sind beziehungsweise aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.“ Arbeitgeber könnten durch die Informationen die Arbeitsorganisation so ausgestalten, „dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und gegebenenfalls entsprechende Hygienemaßnahmen treffen“.
Konkret heißt es wohl für die Beschäftigten in Pflegeheimen, Schulen und Kitas: Gegenüber dem Arbeitgeber besteht künftig die Pflicht, Auskunft über den Impf- oder Genesenenstatus zu erteilen.
Trotzdem bleibt festzuhalten: Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.
Generelle Corona-Impfauskunftspflicht schwer durchsetzbar
Weiterhin sind lediglich rund die Hälfte der Arbeitnehmer vollständig geimpft. Die Vorstellung, eine generelle Impfauskunft, wie beispielsweise für die Kantine im Betrieb einzuführen bleibt weiter eher unwahrscheinlich. Obwohl es in der Bundesregierung, zum Beispiel durch Gesundheitsminister Jens Spahn, Anhänger dieser Pflicht gibt, konnte sie sich bislang nicht durchsetzen. Vor allem juristische Bedenken stehen an dieser Stelle in Vordergrund, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Trotzdem kann die Abfrage in seltenen Ausnahmefällen möglich sein. Der Arbeitgeber darf zudem fragen, ob sich der Beschäftigte in seinem Urlaub in einem Risikogebiet aufgehalten hat.
Grundsatz gilt weiter: Keine Abmahnung oder Kündigung weil ungeimpft
Trotz aller im Raum stehenden Vorstöße und Debatten diverser Politiker gilt grundsätzlich: Eine Kündigung oder Abmahnung, weil sich der Arbeitnehmer auch entgegen des Rates oder der Bitte seines Vorgesetzten nicht impfen lässt, ist unwirksam.
Indirekte Impfabfrage – juristische Grauzone?
In der Praxis haben sich trotzdem bestimmte Varianten durchgesetzt, die sich juristisch zum Teil in einer dunklen Grauzone bewegen:
- Besonders Start-ups, aber auch einige andere Unternehmen, nutzen als Check-in für Mitarbeitende eine Corona-Warn-App, bei denen zum Teil auch der Impfstatus ersichtlich ist. Dies basiert meist jedoch auch auf freiwilliger Basis.
- Manche Betriebe haben Betriebsvereinbarungen mit dem BetriebsratDer Betriebsrat ist in Unternehmen und Betrieben eine Institution, welche die Arbeitnehmerinteressen vertritt und an betrieblichen Entscheidungen mitwirkt. Sein Ziel ist es dabei immer, die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Jeder eigenständige Betrieb, welcher über mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer verfügt, hat die Möglichkeit einen Betriebsrat zu gründen. Das aktive Wahlrecht zur Betriebsratswahl übt aus, wer berechtigterweise… Mehr geschlossen. In den Vereinbarungen werden Mitarbeitende dringend gebeten, ihren Impfstatus offenzulegen.
- Nach wie vor testen einige Unternehmen alle Mitarbeiter täglich, beziehungsweise bei jedem Besuch am Arbeitsplatz. Hierdruch tritt der aktuelle Impfstatus in den Hintergrund.
- Viele Unternehmen haben eine Maskenpflicht mit der (inoffiziellen) Regelung, dass vollständig Geimpfte sie nicht umsetzen müssen.
Kommt die Impfauskunftspflicht für alle Berufsgruppen?
Aus der aktuellen politischen Diskussion zeichnet sich ab, dass die Impfauskunftspflicht gegebenenfalls auf weitere Berufe ausgeweitet werden könnte: Der Unions-Kanzlerkandidat Armin Laschet am 6. September 2021 für eine Auskunftspflicht in allen Betrieben ausgesprochen. „Der Arbeitgeber muss wissen, wer im Betrieb geimpft ist, um Schutzmaßnahmen ergreifen zu können“, sagte der CDU-Vorsitzende am Montag beim „Wahlcheck“ der „Heilbronner Stimme“. Allerdings dürften Nicht-Geimpfte nicht diskriminiert werden. „Man muss das behutsam machen“, so Laschet.
Welche Konsequenzen dürfen Unternehmen aus den Infos ziehen?
Ob die Auskunftspflicht auf alle Betriebe ausgeweitet wird oder nicht: Die Frage bleibt bestehen, welche Konsequenzen ein Unternehmen aus der Information ziehen könnte, dass bestimmte Beschäftigte nicht geimpft sind. Gerade in den Pflegeberufen soll eine besonders niedrige Impfquote herrschen. Wenn ein Krankenhaus nun über die Information verfügt, dass Schwester XY nicht geimpft ist, müsste es sie konsequenterweise vom Patienten abziehen. Dies käme einem Berufsverbot gleich.
Geschütztes Rechtsgut: Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz steht über allem
Stellt man sich ein Großraumbüro mit 50 Mitarbeitern, zehn davon ungeimpft vor. Es ist nur schwer auszumalen, was eine generelle Impfauskunftspflicht zur Folge haben könnte. Sollen alle „Nicht-Geimpften“ isoliert werden? Sollen sie in ein separates Büro umziehen? Oder lässt man sie, um Infektionen in der Unternehmung zu vermeiden, gar von zu Hause aus arbeiten? All‘ diese Ansätze scheinen allesamt kaum vorstellbar, insbesondere im Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses ist als Damoklesschwert über allen Maßnahmen zu sehen. Eine Stigmatisierung der ungeimpften Mitarbeitenden wird wohl aber mittelfristig , auch ohne ein Zutun von Unternehmen, eintreten.
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