Die wichtigsten Fragen rund um die Themen: Kurzarbeitergeld, Veranstaltungsabsagen und Vertragspflichten

Das Coronavirus hat nun endgültig die deutsche Wirtschaft erreicht. Vor allen Dingen die Event- und Veranstaltungsbranche bekommt die Auswirkungen des Virus zu spüren. So musste bereits die Lit.cologne, das größte Literaturfest Europas, in Köln abgesagt werden. Mit weitreichenden finanziellen Folgen für alle Unternehmen, die in die Großveranstaltung involviert sind. Die Verunsicherung ist groß. Wir klären die wichtigsten Fragen in unserem Beitrag.

1. Welche Veranstaltungen müssen abgesagt werden? 

In Nordrhein-Westfalen müssen Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen seit Dienstag (10.03.2020) von den örtlichen Behörden abgesagt werden. Der entsprechende Erlass ist für Veranstaltungen dieser Größe bindend und zeitlich nicht befristet, da die Entwicklung der Lage nicht abschätzbar sei. Ob auch kleinere Veranstaltungen bereits abgesagt werden müssen, obliegt den zuständigen Behörden vor Ort.

2. Corona = Höhere Gewalt?

Die entscheidende Frage ist, ob Corona eine „höhere Gewalt“ darstellt.

Epidemien, Pandemien oder sonstige Krankheiten können grundsätzlich einen Fall von „höherer Gewalt“ darstellen.

Fest steht, dass die WHO seit dem 10.März Corona nun auch offiziell als Pandemie einstuft.

Beim Vorliegen von „höherer Gewalt“  entfällt insoweit jedoch ein möglicher Schadensersatzanspruch (z.B. Kosten für ein gebuchtes Hotel zum Konzert oder der entgangene Gewinn des Messebauers). Gegebenenfalls bestehen in diesem Fall aber Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat, z.B. nach dem Infektionsseuchenschutzgesetz.

3. Doch wer zahlt nun für die Absagen? Bleiben Veranstalter auf ihren Kosten sitzen?

Wie geht es nun weiter, wenn  Events, Messen oder Veranstaltungen abgesagt werden?

Es kommt darauf an, wer die Veranstaltung absagt und aus welchen Gründen dies geschieht.

Der Veranstalter trägt grundsätzlich das vertragliche Risiko einer Veranstaltungsabsage. Fällt der Grund der Absage in seinen Verantwortungsbereich, trägt er auch die Kosten. Sagt der Veranstalter von sich aus Events, aus Sorge um die Teilnehmer ab, können Kunden z.B. die Kaufpreisrückzahlung von Konzert- oder Eventtickets verlangen und haben gegebenenfalls  einen Schadensersatzanspruch z.B. für unnütze Hotelkosten.

Lassen Sie sich also auf jeden Fall rechtlich beraten, bevor Sie eine Veranstaltung absagen!

Anders ist es, wenn eine Veranstaltung von Seiten der Behörden abgesagt wird. In diesem Fall wird es regelmäßig nicht möglich sein, Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter durchzusetzen. Durch die eintretende Unmöglichkeit der Leistungserbringung (Durchführung der Veranstaltung), entsteht wahrscheinlich  jedoch ein Rücktrittsrecht, also ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises, der Standmiete, etc.

4. Wer haftet bei Absagen von Messen, Events etc. für Verträge von Dritten?

Sagt der Veranstalter eigenmächtig seine Veranstaltung ab, können Dritte wie Aussteller auf Messen ihre Standgebühren in der Regel ersetzt verlangen, dies hängt im Einzelfall aber auch von den geschlossenen Verträgen ab.

Liegt ein behördliches Verbot vor, können Verträge, die z. B. mit Messebauern, Ausstellern oder Cateringunternehmen für die Messe geschlossen wurden, nicht mehr erfüllt werden. Leistungen müssen damit nicht mehr erbracht werden. Wurden Anzahlungen geleistet, sind diese je nach Lage des Einzelfalls zurückzuzahlen. Bereits erbrachte Teilleistungen bleiben im Zweifel jedoch zu bezahlen.

Auch hier dürfte sich die Durchsetzung von Schadensersatz als schwierig erweisen, da dem Veranstalter kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann.

Die Notwendigkeit der Rücktrittserklärung sowie die Verträge sollten aber im Einzelfall juristisch geprüft werden.

Wird der Termin zur Durchführung des Events verschoben, bestehen die geschlossenen Verträge zwischen Veranstaltern und den Dienstleistern grundsätzlich fort.

5. Ist Kurzarbeit eine Lösung?

Veranstaltungsabsagen, Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Zunächst muss Kurzarbeit gemäß Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag grundsätzlich mit dem betroffenen Arbeitnehmer möglich sein. Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen dann die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt und beträgt 67 bzw. 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt.

Im Rahmen der Corona-Krise hat die Bundesregierung am 10. März im Eilverfahren beschlossen:

Derzeit gibt es nur Zugang zum Kurzarbeitergeld, wenn mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Diese Schwelle wird auf zehn Prozent gesenkt. Dies könnte gerade für vom Coronavirus betroffene größere Unternehmen hilfreich sein: Etwa, wenn wegen Lieferengpässen ein Bereich weitgehend lahmgelegt ist, während andere Bereiche normal weiterarbeiten können.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die BA. Bisher müssen die Arbeitgeber bei ausgefallenen Arbeitsstunden vollständig für die entfallenen Sozialbeiträge einstehen.

Und: Jetzt soll es Kurzarbeit auch für Zeitarbeiter geben (vorbehaltlich der Entscheidung des Kabinetts bzw. des Gesetzgebers). Wichtig ist, dass zunächst auch solche Dinge wie vorgezogener Urlaub (zu dem ein Mitarbeiter nicht gezwungen werden kann) oder der Abbau von Überstunden in Betracht gezogen werden, um eine Durststrecke zu überbrücken.

Wir wollen Sie nicht im Regen stehen lassen und laden betroffene Unternehmen zu unserem für Sie kostenfreien Mandantenseminar zum Coronavirus ein. Die Einladung finden Sie hier!


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