Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Betreiber einer Facebook-Fanpage für die dort stattfindende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich mitverantwortlich sind.Für die Bundesbeauftragte für DatenschutzFür jede Erhebung von personenbezogenen Daten von Kunden greift die Verpflichtung, diese entsprechend der Vorgaben der DSGVO über die Verarbeitung und Speicherung der Daten zu informieren. Mehr und Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, ist die Entscheidung eine klare Bestätigung der Rechtsauffassung deutscher Datenschutzaufsichtsbehörden: Wieder einmal hat der EuGH mit einem Urteil die wichtige Rolle des Datenschutzes hervorgehoben. Gerade in der immer weiter digitalisierten Welt darf es nicht die Möglichkeit geben, sich seiner datenschutzrechtlichen Verantwortung zu entziehen.
In seiner heutigen Entscheidung stellte der EuGH fest, dass einem Fanpage-Betreiber selbst dann eine Mitverantwortung für die Datenverarbeitungsprozesse bei Facebook zukommen kann, wenn er faktisch keine Möglichkeit hat, diese unmittelbar zu beeinflussen. Die Anerkennung der gemeinsamen Verantwortlichkeit von Facebook und Fanpage-Betreiber ermögliche es, Besuchern einer Fanpage den vom Gesetz bezweckten umfassenden Rechtsschutz zu gewährleisten.
Auch wenn das Urteil noch auf der vor der Datenschutzgrundverordnung geltenden Rechtslage beruht, ist der vom Gericht festgelegte Grundsatz der gemeinsamen Verantwortlichkeit auch auf das neue Recht übertragbar. Welche konkreten Auswirkungen das Urteil für das weitere aufsichtsrechtliche Vorgehen mit sich bringt, werden die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern nun zeitnah entscheiden.
Vor allem öffentlichen Stellen rät die BfDI, die Entscheidung des EuGH zum Anlass zu nehmen, die Rechtskonformität ihrer Fanpages zu überprüfen und – soweit erforderlich – Facebook zu datenschutzrechtlichen Anpassungen zu bewegen. Andrea Voßhoff: Gerade den in besonderem Maß an Recht und Gesetz gebundenen öffentlichen Stellen kommt hier eine Vorbildfunktion zu. Vor allem und in erster Linie steht aber Facebook nun umso mehr in der Pflicht, all seinen öffentlichen Beteuerungen endlich Taten folgen zu lassen und sein Angebot uneingeschränkt datenschutzkonform auszugestalten.
EuGH Urteil vom 05.06.2018 – Az. C-210/16
Quelle: BfDi PM 05.06.2018
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