So können Sie Liquidität sichern!
Nicht nur bei den Bürgerinnen und Bürgern wächst die Sorge bezüglich des Coronavirus, auch in der Wirtschaft sind die Auswirkungen spürbar und die Existenz vieler Firmen und Arbeitsplätze ist bedroht.
Das Bundeskabinett hat nun ein milliardenschweres Maßnahmenpaket auf den Weg gebracht. Mit präzisen, schnell wirkenden Sofortmaßnahmen will man nun auf die konjunkturellen Entwicklungen Einfluss nehmen und so der deutschen Wirtschaft schnell wieder auf die Beine helfen sowie Arbeitsplätze sichern.
Doch für viele Unternehmer ist weiter unklar, wie sie an die Gelder kommen. Wir haben einen Überblick zusammengestellt.
Für Arbeitgeber wie Beschäftigte sieht der Gesetzentwürfe insbesondere Maßnahmen vor:
Mit 50 Milliarden Euro will der Bund kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler schnell unterstützen.
Einzelne Branchen sind derzeit massiv betroffen vom Corona-Virus und erleiden massive Einkommenseinbußen. Besonders Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige sind hiervon stark betroffen.
Sie erhalten einmalig für drei Monate Zuschüsse, die sie nicht zurückzahlen müssen. Die Soforthilfe ergänzen die Programme der Bundesländer.
- Bis zu 9.000 Euro bekommen Selbständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
- Bis zu 15.000 Euro erhalten Selbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
- Selbständige haben leichter Zugang zur Grundsicherung. Für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 werden die bürokratischen Hürden massiv abgesenkt.
Die Anträge zur Soforthilfe sollen durch die Bundesländer bearbeitet werden. Geplant ist, dass im Laufe der Woche alle Bundesländer die entsprechenden Antragsformulare hierfür online zur Verfügung stellen. Erst dann können die Zuschüsse von Unternehmen und Selbstständigen beantragt werden!
Nähere Informationen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen zur Beantragung der Soforthilfen finden Sie hier.
Weitere Optionen für Unternehmen: Kredite und Kurzarbeitergeld
Neben den Soforthilfen gibt es ein unbegrenztes Hilfsprogramm der staatlichen Förderbank KfW, welches Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen unterstützen soll.
Zudem können Unternehmer Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter vom Ausfall betroffen sind. Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld, haben wir hier in unserem Beitrag für Sie aufbereitet.
Auch das Finanzamt hilft: Kleine Unternehmen und Selbstständige können Steuerschulden und Steuervorauszahlungen anpassen lassen.
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigung entfallen
Die Zeitgrenze für geringfügig Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung wird auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet. Bisher lag die Grenze bei drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.
Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz geschaffen
Um Ausnahmen von den geltenden Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen wird eine zeitlich begrenzte Verordnungsermächtigung ins Arbeitsschutzgesetz aufgenommen. Ziel ist es die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung aufrecht zu erhalten und die Ausstattung der Bürger mit existenziellen Gütern sicherzustellen.
Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner erhöht
Bürger, die bereits den Renteneintritt vollzogen haben, soll bei Interesse die Wiederaufnahme einer Beschäftigung ermöglicht werden. Wer in diesem Jahr die Wirtschaft unterstützen möchte, kann in diesem Jahr statt 6.300 € nun 44.590 € dazuverdienen ohne eine Kürzung der Altersrente zu befürchten.
Unterstützung für Eltern: Erleichterter Kinderzuschlag bei Einkommensreduzierung
Das Einkommen vieler Familien reduziert sich derzeit, durch Kurzarbeitergeld aber auch z.B. unbezahlten Urlaub der für die Betreuung von Kindern genommen werden muss. Auch hier will der Bund unterstützen:
- In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.
- Der Kinderzuschlag wird befristet umgestaltet. Bei der Bedarfsprüfung wird ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung zugrunde gelegt und vorhandenes Vermögen bleibt ebenfalls befristet unberücksichtigt.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht