Gutscheinlösung kommt: Was Unternehmen und Veranstalter jetzt wissen müssen
Die Ausbreitung des neuartigen SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat in der Bundesrepublik Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen. Hiervon sind weite Teile der Wirtschaft und des privaten Lebens betroffen und auch im Veranstaltungswesen und in Freizeiteinrichtungen machen sich die Auswirkungen der Pandemie deutlich bemerkbar.
Wie ist die aktuelle Lage? Was müssen Veranstalter nun beachten?
Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Veranstaltungsverbote wurde ein Großteil der geplanten Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
Eine Vielzahl von bereits erworbenen Eintrittskarten für die unterschiedlichsten Freizeitveranstaltungen kann aufgrund der notwendigen Absagen nicht mehr eingelöst werden. Museen, Freizeitparks oder Schwimmbäder können aufgrund der erforderlich gewordenen Schließungen nicht mehr besucht werden. Die Inhaber der Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen wären daher nach geltendem Recht berechtigt, die Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber zu verlangen. Die Veranstalter und Betreiber wären in einem solchen Falle mit einem erheblichen Liquiditätsabfluss konfrontiert. Da sie infolge der Krise derzeit auch kaum neue Einnahmen haben, ist für viele eine die Existenz bedrohende Situation entstanden.
Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen werden berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.
Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.
Die vom Bundeskabinett beschlossene Formulierungshilfe geht auf einen Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020 zurück. In der Sitzung wurde zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen.
Weitere Informationen Informationen finden Sie hier: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 8. April 2020
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht