Die Urlaubstage an Brückentagen einsetzen, um so das Beste aus dem Urlaub rauszuholen. Diese Taktik der Urlaubsplanung ist bei Arbeitnehmern besonders beliebt. Doch wenn jeder sich den Urlaub nehmen möchte, muss der Arbeitgeber allen den Brückentag gewähren? Und wenn nicht, wer hat dann einen Anspruch auf den Brückentag?

Anspruch auf Brückentage?

Gesetzlich gibt es für Brückentage keine genaue Regelung, da diese unter die regulären Urlaubstage fallen. Es besteht zwar keinen Anspruch auf Gewährung von Brückentagen, jedoch sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ausnahmen bestehen nur, wenn dringende Umstände des Betriebs oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vorranging sind, dem Urlaub entgegenstehen.

Wahrscheinlichkeit der Genehmigung erhöhen

Um die Chancen zu erhöhen den Brückentag gewährt zu bekommen, ist es besonders sinnvoll, den Urlaubsantrag möglichst früh beim Arbeitgeber einzureichen. Empfehlenswert ist es außerdem, sich mit den Arbeitskollegen abzusprechen, die von der Abwesenheit besonders betroffen sind.

Kann der Arbeitgeber gewährten Urlaub widerrufen?

Die Umstände in dem Betrieb haben sich überraschend verändert und der Arbeitgeber möchte den gewährten Urlaub widerrufen. Ist das möglich? Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die dem Arbeitgeber diese Möglichkeit einräumt. Somit ist der Arbeitgeber grundsätzlich an gewährten Urlaub gebunden.

Urlaubszwang: Arbeitgeber ordnet Brückentag an

Der Arbeitnehmer möchte sich an dem Brückentag keinen Urlaub nehmen. Darf der Arbeitgeber einen Brückentag auferlegen und den Arbeitnehmer somit zum Urlaub zwingen? Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Die Voraussetzungen, nach denen der Arbeitgeber den Urlaub entgegen dem Wunsch des Arbeitnehmers festlegen darf, sind in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dies ist beispielsweise nur erlaubt, wenn dringende betriebliche Belange gegeben sind. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht.

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