Mehrere Arbeitnehmer eines Düsseldorfer Reinigungsunternehmens haben vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolgreich gegen die ihnen gegenüber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigungen geklagt. Ihre Arbeitgeberin hatte den Auftrag zur Flugzeuginnenreinigung einer großen Luftfahrtgesellschaft verloren. Dieser wurde seit dem 01.01.2011 durch ein Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin fortgeführt. Die Arbeitgeberin war der Ansicht, sie sei wegen des Auftragsverlusts und der sich daran anschließenden Entscheidung, den Betrieb der Flugzeuginnenreinigung einzustellen, zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt. Die Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, es liege ein Betriebsübergang vor, weshalb die Kündigungen unwirksam seien. Soweit die Arbeitnehmer teilweise die Weiterbeschäftigung bei der Betriebsübernehmerin verlangt haben, waren die Klagen auch insoweit erfolgreich.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat seine Entscheidung damit begründet, dass keine Betriebsstillegung, sondern ein Betriebsübergang, der keinen Grund für eine betriebsbedingte Kündigung darstellt, vorliege. Entscheidend war, dass alle Reinigungsaufträge der bisherigen Arbeitgeberin ohne zeitliche Unterbrechung von dem Schwesterunternehmen fortgesetzt worden seien, dass dieses einen wesentlichen Teil der Stammbelegschaft übernommen habe und die Arbeitsmethoden im Wesentlichen gleich geblieben seien. Hierbei hat das Landesarbeitsgericht auf das Erfahrungswissen der beteiligten Arbeitnehmer im Hinblick auf die Besonderheiten der Flugzeuginnenreinigung zurückgegriffen. Aus dem Vorliegen eines Betriebsübergangs folgt der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf das Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin.
Die Revision ist durch das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen worden.
Quelle: LG Düsseldorf, PM vom 28.09.2011
Urteile vom 28.09.2011, 4 Sa 616/11, 4 Sa 620/11, 4 Sa 679/11, 4 Sa 894/11
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Guten Chancen gegen VW! Rechtsschutz MUSS zahlen
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Mithin teilte das Gericht mit, die Berufung des Rechtsschutzversicherers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da der Rechtsschutzversicherer zur Deckung verpflichtet sei.
Nach diesem Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Mithin ist das Urteil erster Instanz rechtskräftig.
Im Rahmen der Begründung führte das Gericht aus, dass es dem Autokäufer auch nicht zumutbar sei, mit der Einleitung des Verfahrens gegen die Volkswagen AG abzuwarten, zumal nach derzeitigem Stand nichts dafür spreche, dass die Volkswagen AG den vom Autokäufer geltend gemachten Schadensersatzanspruch erfüllen werde. Zudem sei es Sache des Autokäufers darüber zu befinden, wann er seine Ansprüche geltend machen möchte.
OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.09.2017 -I-4 U 87/17