Vorsicht Datenschutz: Ein Bosch-Betriebsratsmitglied hätte Prozessakten nicht veröffentlichen dürfen, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Betriebsratsmitglieder können gemäß § 15 Abs. 1 KSchG grundsätzlich nur außerordentlich gekündigt werden, und auch dies nur mit Zustimmung des Betriebsrates. Daher sind Kündigungen dieser Personen äußerst selten.
Im Fall eines langjährigen Betriebsratsmitglied bei Bosch ist eine die Wirksamkeit der Kündigung aber kürzlichst vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt worden. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer, weil er gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hatte.
Der Fall: fristlose Kündigung wegen Datenschutzverstoß
Kläger war ein ehemaliges Betriebsratsmitglied, welches seit September 1997 bei der Robert Bosch GmbH als Entwicklungsingenieur beschäftigt und seit dem Jahr 2006 Mitglied des Betriebsrats war. Im Januar 2019 kündigte ihm der Arbeitgeber fristlos. Grund: dem BR-Mitglied wurde vorgeworfen, dass er gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen habe. Vorliegend hatte er über eine Dropbox Prozessakten veröffentlicht, welche sensible Gesundheitsdaten anderer Arbeitnehmer aus dem Betrieb beinhalteten. Bei den Prozessakten handelte es sich um ein vorheriges Kündigungsschutzverfahren, welches der Arbeitnehmer noch erfolgreich bestritten hatte.
In diesem Fall hatte sogar das Betriebsratsgremium der fristlosen Kündigung zugestimmt.
Gründe des Gerichts
Das Gericht stellte klar, wer im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens Schriftsätze der Gegenseite öffentlich macht, in denen personenbezogene Daten von weiteren Beschäftigten enthalten sind, riskiert die fristlose Kündigung. Damit bestätigte das LAG Baden-Württemberg die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung. Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem betreffenden Betriebsratsmitglied war zwar auch schon vorher sichtlich belastet, jedoch war die Veröffentlichung der sensiblen Gesundheitsdaten unter voller Namensnennung der ausschlaggebende Punkt. Der Kläger hatte diese Prozessakten in einer Dropbox veröffentlicht und diese Ordner über einen Link im Betrieb verbreitet. Dadurch habe er auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, hieß es von Seiten des Gerichts. Er verletzte hierdurch, rechtswidrig und auch schuldhaft, die Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen erwähnten Personen. Dieser Verstoß rechtfertige mithin die außerordentliche Kündigung.
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