Ein Betriebsübergang setzt die Fortführung des Betriebs durch einen anderen Inhaber voraus. Ein Wechsel in der Person des Inhabers liegt nicht vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber den Betrieb als Treuhänder fortführt, dh. weiterhin als Inhaber nach außen auftritt und als solcher im eigenen Namen die Verträge mit Dritten schließt, ua. die Arbeitsverträge als Vertragspartner der Mitarbeiter. Er bleibt Träger von Rechten und Pflichten. Der Umstand, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt für fremde Rechnung tätig wird, bewirkt keinen Betriebsübergang.
Quelle: Gerichtsentscheidungen LArbG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.08.2011 – 13 SaGa 1015/11
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