Eine Befristungsabrede im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr muss eigenhändig unterschrieben werden, ein einfacher Scan der Unterschrift reicht für die Wirksamkeit nicht aus.
LAG Berlin: Die Befristung eines Arbeitsvertrages erfordert die Schriftform.
Die gescannte Unterschrift ist nicht ausreichend. Das gilt auch, wenn der ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr nur für wenige Tage geschlossen wurde.
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Die Unterschrift mal eben einscannen? Besser nicht, denn nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch rechtlich zulässig. Das Gesetz schreibt in vielen Bereichen immer noch die Schriftform vor. Dies gilt sowohl für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als auch für die Befristung eines Arbeitsvertrags. Das bedeutet, dass der Aussteller das Dokument grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen muss.
Volker Görzel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht dazu:
Der Fall: Befristeter ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr mit gescannter Unterschrift
Die Arbeitnehmerin war im konkreten Fall, welchen das LAG Berlin zu entscheiden hatte, für ein Zeitarbeitsunternehmen tätig. Der Arbeitgeber, schloss mit ihr mehr als 20 kurzzeitig befristetete Arbeitsverträge bei Aufträgen von entleihenden Betrieben und ihrem Einverständnis mit einer angeforderten Tätigkeit. Die einzelnen Arbeitsverträge bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtägige Tätigkeit, zuletzt auf eine Tätigkeit als Messehostess über mehrere Tage. Hierzu erhielt die Arbeitnehmerin jeweils einen auf diese Tage befristeten ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers zugesandt. Diesen Vertrag unterschrieb sie und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.
Einhaltung der Schriftform im ArbeitsvertragDer Arbeitsvertrag bildet das Fundament des Arbeitsverhältnisses. Er ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit unter Leitung und nach Weisung des Arbeitgebers und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Mehr nicht gewahrt? Arbeitnehmerin wehrt sich gegen Befristung
Vor Gericht klagte die Leiharbeitnehmerin gegen die zuletzt vereinbarte Befristung. Aus ihrer Sicht war diese mangels Einhaltung der Schriftform unwirksam. Der Personalverleiher machte geltend, dass es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht nötig sei, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Er kritisierte zudem das Verhalten der Arbeitnehmerin als widersprüchlich, da sie sich gegen eine Praxis wendete, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.
LAG Berlin gibt Arbeitnehmerin Recht
Das Landesarbeitsgericht Berlin folgte der Sichtweise der Arbeitnehmerin. Wie bereits die Vorinstanz gab es der Klage statt. Es entschied, dass die vereinbarte Befristung unwirksam war, da die gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zwingend vorgeschriebenen Schriftform nicht beachtet wurde. Um die Schriftform im Sinne des § 126 BGB einzuhalten sei eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genügte diesen Anforderungen in beiderlei Hinsicht nicht, machte das Gericht deutlich.
Vervielfältigter Scan ist keine eigenhändige Unterschrift
Zur Begründung führte es aus, dass bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift keine Eigenhändigkeit vorliege. Auch durch eine „datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung“ in Form eines Scans liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur konnte der Scan ebenfalls nicht genügen.
Damit lag keine eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede vor. Eben diese hätte der Arbeitnehmerin aber vor Vertragsbeginn vorliegen müssen, um den Vertrag wirksam zu befristen. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit, stellte das Gericht fest.
Arbeitnehmerin handelte nicht widersprüchlich – Vertrauen in unrechtmäßige Praxis ist nicht schützenswert
Auch die Tatsache, dass die Leiharbeitnehmerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen hatte, stand aus Sicht des Gerichts ihrer Klage nicht entgegen. Mit ihrer Klage verhalte sich die Mitarbeiterin nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Die Klage wurde dem Gericht nach auch ordnungsgemäß innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 TzBfG erhoben. Da die Befristungsabrede unwirksam war, bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2022, Az: 23 Sa 1133/21