Das LAG Niedersachen entschied: ein befristeter Arbeitsvertrag eines dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers ist ungültig!
Wird ein Arbeitnehmer als Vertretung befristet eingestellt, obwohl von Beginn an klar ist, dass dieser die gesamte Zeit arbeitsunfähig sein wird, ist eine Befristung sinnlos und unwirksam. Das LAG Niedersachen entschied: in einem solchen Fall gilt der Arbeitsvertrag des erkrankten Arbeitnehmers unbefristet.
Befristung
Arbeitgeber haben die Möglichkeit Arbeitsverhältnisse zu befristen. Dafür bedarf es grundsätzlich eines Befristungsgrundes. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen eingestellt wird.
Im vorliegenden Fall wurde ein Paketzusteller zur Vertretung eines Kollegen befristet eingestellt. Dabei war jedoch von Anfang an klar, dass der Paketzusteller für die gesamte Laufzeit der Befristung krank sein würde. Dies wusste der Arbeitgeber. Der Paketzusteller klagte dann auf Entfristung.
Das Gericht entschied: das Vertragsverhältnis gilt unbefristet weiter
Laut dem LAG muss bei einer Befristung zur Vertretung sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft auf Grund des vorübergehenden Beschäftigungsbedarf eingestellt wurde. Danach fehlt es, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss in Kenntnis davon ist, dass der Arbeitnehmer die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht arbeiten kann. Der Abschluss eines befristeten Vertrages ist somit sinnlos, da der Zweck, die Einstellung auf Grund des vorübergehenden Bedarfs, nicht erfüllt werden kann.
Das gilt für die Praxis
Für eine wirksame Befristung kommt es auf den Kausalzusammenhang an. Konkret bedeutet dies bei einer Befristung mit dem Sachgrund „Vertretung“, dass die Einstellung des Arbeitnehmers kausal darauf beruhen muss, dass ein anderer Beschäftigter ausgefallen ist. Ist von Anfang an klar, dass der zur Vertretung eingestellte Arbeitnehmer die Position nicht wahrnehmen kann, fehlt es an dem Kausalzusammenhang und die Befristung ist unwirksam. Anstelle tritt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.