Der Kläger begann am 01.08.2010 bei der beklagten Stadt eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Dies war der beklagten Stadt bei Abschluss des Ausbildungsverhältnisses bekannt. Innerhalb der vereinbarten Probezeit von drei Monaten kündigte die beklagte Stadt mit Zustimmung von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat am 27.10.2010 das Ausbildungsverhältnis. Nach Einholung eines Gutachtens durch das Gesundheitsamt ist sie der Ansicht, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung ohne ständige Begleitung und Anleitung durch einen Sonderpädagogen nicht in der Lage sei, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen. Dieser Aufwand sei unverhältnismäßig. Der Kläger meint, ihm sei rechtlich unzulässig wegen seiner Behinderung gekündigt
worden. Er habe die Ausbildung mit einer Arbeitsassistenz bzw. einem Jobcoaching erfolgreich abschließen können.

Nachdem das Arbeitsgericht der Kündigungsschutzklage des Auszubildenden stattgegeben hat, hat das Landesarbeitsgericht durch Beschluss vom 12.06.2012 auf die Berufung der beklagten Stadt die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.

Nach Auffassung des Gerichts kann in der Kündigung des Auszubildenden eine mittelbare Diskriminierung liegen. Diese ist jedoch gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2, 2. Halbsatz AGG vorliegen. Um dies zu entscheiden, bedarf es der Klärung folgender Fragen: (1) Ist der Kläger aufgrund seiner Behinderung überhaupt in der Lage, die Ausbildung zu absolvieren? (2) Ist die Ausbildung in der vorgesehenen Ausbildungszeit möglich? (3) Ist der Kläger in der Lage, die Ausbildung bei der Beklagten allein zu bewältigen? Wenn nicht, welche Hilfsmaßnahmen sind erforderlich, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit einen positiven Abschluss der Ausbildung zu erreichen? Welche konkreten Hilfsmaßnahmen in zeitlicher, inhaltlicher und finanzieller Hinsicht sind in Bezug auf den Kläger erforderlich?

Nachdem das Sachverständigengutachten vorliegt, wird der Prozess fortgesetzt. Zu dem Termin am 16.07.2013 ist der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens geladen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 17 Sa 162/12
Verhandlung am 20.08.2013

Quelle: PM Nr. 41/13


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