Private Äußerungen in WhatsApp-Gruppe sind kein tauglicher Kündigungsgrund

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Am 15.11.2017 hat das Arbeitsgericht Mainz den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern stattgegeben.

Vorangegangen war eine fristlose Kündigung aller vier Mitarbeiter, da diese in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.

Das Arbeitsgericht gab der Klage der vier Angestellten mit der Feststellung statt, dass private Handlungen wie der Austausch in einer WhatsApp-Gruppe keinen Kündigungsgrund darstellen, da ein Angestellter darauf vertrauen dürfe, dass entsprechende Inhalte nicht nach außen getragen würden.

Des Weiteren nahm das Arbeitsgericht Bezug auf die ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht ( zB BAG. Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) in der es heißt, dass eine Aufhebung der Vertraulichkeit eines Gesprächspartners des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers auswirken darf.

Quelle: https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/keine-kuendigungen-wegen-aeusserungen-in-kleiner-whatsapp-gruppe/

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