Private Äußerungen in WhatsApp-Gruppe sind kein tauglicher Kündigungsgrund
Am 15.11.2017 hat das Arbeitsgericht Mainz den Kündigungsschutzklagen von vier Mitarbeitern stattgegeben.
Vorangegangen war eine fristlose Kündigung aller vier Mitarbeiter, da diese in einer gemeinsamen WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten.
Das Arbeitsgericht gab der Klage der vier Angestellten mit der Feststellung statt, dass private Handlungen wie der Austausch in einer WhatsApp-Gruppe keinen Kündigungsgrund darstellen, da ein Angestellter darauf vertrauen dürfe, dass entsprechende Inhalte nicht nach außen getragen würden.
Des Weiteren nahm das Arbeitsgericht Bezug auf die ständige Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht ( zB BAG. Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) in der es heißt, dass eine Aufhebung der Vertraulichkeit eines Gesprächspartners des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers auswirken darf.
Quelle: https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/keine-kuendigungen-wegen-aeusserungen-in-kleiner-whatsapp-gruppe/
Quelle Beitragsbild: © Sara Michilin