Die Landesbank Baden-Württemberg war berechtigt, die mit den Führungskräften vereinbarten variablen Vergütungen in den Geschäftsjahren 2008 bis 2011 aufgrund der drastischen Verluste während der Wirtschafts- und Finanzkrise zu kürzen bzw. zu streichen.

Der Kläger ist bei der Landesbank Baden-Württemberg auf der dritten Führungsebene als Abteilungsleiter tätig. Neben seiner fixen Vergütung in Höhe von ca. 120.000 € brutto jährlich erhielt der Kläger in den vergangenen Jahren stets eine variable Vergütung in Höhe von 30 bis 45 % seiner Gesamtvergütung von zuletzt rd. € 200.000. Nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung trifft der Vorstand der Landesbank hinsichtlich der variablen Vergütung jährlich seine Entscheidung im freien Ermessen aufgrund des Erfolgs der Bank, des Erfolgs des jeweils betroffenen Bereichs und der Leistung der einzelnen Führungskraft.

Im Geschäftsjahr 2008 kürzte die Landesbank die variable Vergütung aller durchschnittlich bewerteten Führungskräfte, auch die des Klägers, um die Hälfte. In den Geschäftsjahren 2009 und 2010 strich die Landesbank die variable Vergütung der Führungskräfte völlig. Im Geschäftsjahr 2011 zahlte die Landesbank an die überdurchschnittlich beurteilten Führungskräfte 20 % der jeweils vereinbarten variablen Vergütung; zu diesen überdurchschnittlich beurteilten Führungskräften zählte die Landesbank den Kläger nicht.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Auskunft über die zur Bestimmung seiner variablen Vergütung maßgeblichen Faktoren begehrt sowie entsprechend dem Ergebnis der Auskunft Zahlung einer (höheren) variablen Vergütung für die Geschäftsjahre 2008 bis 2011. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Landesbank überwiegend abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht angeführt, der Vorstand der Landesbank sei in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 berechtigt gewesen, die variable Vergütung des Klägers zu kürzen bzw. ganz zu streichen. Angesichts der drastischen Verluste in den genannten Geschäftsjahren habe der Vorstand davon ausgehen dürfen, dass es der Öffentlichkeit und den Anteilseignern der Landesbank nicht zu vermitteln gewesen wäre, wenn weiterhin hohe Boni an die Führungskräfte gezahlt worden wären. Die Leistungsbestimmung durch den Vorstand entspreche billigem Ermessen.

Für die Geschäftsjahre 2008 und 2011 stellt sich die Rechtslage nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts etwas anders dar. In diesen beiden Geschäftsjahren hatte die Landesbank die variablen Vergütungen der Führungskräfte nicht völlig gestrichen, sondern deren gekürzte Höhe von der Leistung der jeweiligen Führungskraft abhängig gemacht. Zur Leistungsbewertung hatte sich die Landesbank lediglich auf eine nicht näher dargelegte Einschätzung des Vorgesetzten berufen. Da dies als Nachweis für eine durchschnittliche Leistung des (früher überdurchschnittlich beurteilten) Klägers nicht genügt, hat die Landesbank in dem in erster Instanz fortgesetzten Prozess nun die Gelegenheit, konkret darzulegen, weshalb sie die Leistungen des Klägers als „nur“ durchschnittlich eingeschätzt hat.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, PM vom 14.01.2013
Urteil vom 14. Januar 2013
Az.: 1 Sa 27/12


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