Arbeitgeber darf nicht auf Betriebsratsdateien zugreifen – keine Protokolldateien für den Betriebsrat
In zwei Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob der Arbeitgeber auf Dateien, die sich auf dem Betriebsratslaufwerk des EDV-Systems der Arbeitgeberin befinden, zugreifen darf (4 TaBV 11/12) und ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Einsicht in Protokolldateien für Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk verlangen kann (4 TaBV 87/11). Auf dem Betriebsratslaufwerk befindet sich unter dem Briefkopf des Betriebsrats eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter der Arbeitgeberin betrifft. Die Arbeitgeberin verdächtigt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben.
Die Arbeitgeberin verlangt mit ihrem Antrag deshalb festzustellen, dass sie die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen darf, um festzustellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde. Hilfsweise begehrt sie die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu diesem Vorgehen. Der Betriebsrat möchte seinerseits vom Arbeitgeber die Protokolldateien für Zugriffe auf den Betriebsratsserver an bestimmten Tagen verschafft bekommen.
Die Anträge der Arbeitgeberin und des Betriebsrats hatten vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber steht nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwaltet seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt ist.
Auf die Eigentumsverhältnisse an den Datenlaufwerken kommt es insoweit nicht an. Dem Betriebsrat seinerseits fehlt das Rechtsschutzinteresse, um vom Arbeitgeber die Protokolldateien zu verlangen. Der Betriebsrat weiß, dass es bei seinem Laufwerk eine „undichte Stelle“ gibt. Es obliegt dem Betriebsrat in eigener Verantwortung, diese zu schließen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Quelle: LAG Düsseldorf, PM 20/12
Beschlüsse vom 07.03.2012
Az.: 4 TaBV 87/11 und 11/12
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