Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG) spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage schon früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Es ist bislang unter Juristen umstritten, ob der Arbeitgeber dafür einen besonderen Anlass braucht.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil verneint. Das
Verlangen des Arbeitgebers, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten
Tag der Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist die Aufforderung
des Arbeitgebers vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen.

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin für den Tag
krank gemeldet, für den sie vorher vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber
hatte sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches
Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin sah das als sachlich ungerechtfertigt an.

Quelle: LAG Köln, PM 8/2011
Urteil vom 14.09.2011
Az.: 3 Sa 597/11

Weitere Informationen erteilt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


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