Kein Schutz für Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“

Urheberrecht: Das OLG Köln hat entschieden, dass der Ausdruck "Wenn das Haus nasse Füße hat" keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Dem Ausdruck fehle es an der notwendigen Originalität.

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Hat Hausmeister Anspruch auf Stundenlohn von 450 €?

Arbeitsgericht Mönchengladbach: Ehemaliger Hausmeister von Cora Schuhmacher darf weiterhin behaupten, dass ihm laut Arbeitsvertrag ein Stundenlohn von 450 € zusteht. Gericht hält Vertragsinterpretation des Hausmeister allerdings für abwegig.

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Qatar Football Association ist ein „Krebsgeschwür!“

Meinungsfreiheit: Das Landgericht Düsseldorf verbietet es Herrn Theo Zwanziger nicht, die Qatar Football Association als "Krebsgeschwür" zu bezeichnen.

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Kein Extratelefonanschluss für Betriebsrat

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Betriebsrat keinen Anspruch auf einen unabhängigen Telefon- und Internetanschluss hat.

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Keine Pauschalbeteiligung an Einnahmen der VG Wort

Urheberrecht: Der BGH lehnt eine pauschale Beteiligung der Verlage an den Einnahmen der VG Wort ab.

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Arbeitsrecht: Arbeitgeber darf Browserverlauf prüfen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Prüfung des Browserverlaufs eines Arbeitnehmer-PCs zulässig ist.

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Marke „Winnetou“ durfte nicht gelöscht werden!

Das EuG gab der Klage des Karl-May-Verlags statt. Das EUIPO muss nun den Löschungsantrag der Constantin Film Produktion GmbH erneut prüfen.

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16.04. & 17.04.2016 Jobmesse Köln

Die Anwälte der Kanzlei HMS BG stehen auf der Jobmesse in Köln für Fragen bereit.

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UWG: Bestellbutton von Amazon wettbewerbswidrig

Der 6. Zivilsenat des OLG Köln erklärt den Button für Prime Abos für wettbewerbswidrig.

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Arbeitsrecht: Eigenmächtiger Antritt von Urlaubstagen kein Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein eigenmächtiger Antritt von Urlaubstagen bei einem freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nicht unbedingt ein Grund für eine fristlose Kündigung ist.

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Zahnarzt muss sich Bewertung auf Internetportal jameda.de nicht gefallen lassen.

Betreiber des Bewertungsportals jameda.de muss Bewertungen der User streng prüfen. Bewertungen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes verletzen.

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