Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entscheidet wichtige Frage und bringt Rechtssicherheit!
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber eine Untätigkeit im Homeoffice nachweisen muss.
Untätigkeit im Homeoffice
Eine Pflegekraft durfte einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice verrichten. Hierzu gehörten vor allem administrative Aufgaben. So musste die Pflegekraft im Homeoffice Unterlagen, die für das Pflegeheim wichtig waren, be- und überarbeiten. Diese Arbeitszeiten wurden durch eine Excel-Tabelle erfasst. Ihr Arbeitgeber ging allerdings von aus, dass die Pflegekraft ihre Arbeit nur unzureichend bzw. nicht erledigte. Er warf ihr also Untätigkeit im Homeoffice vor. Daher verlangte der Arbeitgeber das gezahlte Arbeitsentgelt zurück.
Landesarbeitsgericht zur Untätigkeit im Homeoffice
Das Gericht lehnte eine Rückzahlung ab. Denn grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: Kein Lohn ohne Arbeit. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber ausschließlich dann zur Zahlung des Lohns verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer auch arbeitet. Im konkreten Fall sah das Gericht aber keine Grundlage für die Rückzahlung des Lohns. Es begründete dies mit den Beweislastregeln im arbeitsgerichtlichen Prozess. Hiernach trägt jede Partei die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, die ihr nutzen. Für den Arbeitgeber war dies in diesem Fall der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nicht gearbeitet hat. Diesen Beweis konnte der Arbeitgeber nicht erbringen. Vielmehr ergaben sich aufgrund diverser E-Mails der Arbeitnehmerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Untätigkeit der Arbeitnehmerin im Homeoffice. Die Klage wurde also abgewiesen.
Folgen in der Praxis
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat hier für Rechtssicherheit gesorgt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat. Daher empfiehlt es sich, dass Arbeitnehmer ihre Homeoffice-Arbeitszeiten dokumentieren. So kann ihnen eine Untätigkeit nur schwer nachgewiesen werden.
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