Trotz einer außerordentlichen Kündigung kann es sein, dass der Arbeitgeber eine soziale Auslauffrist einhalten muss.
Trinkgelage auf der Weihnachtsfeier
Der Mitarbeiter einer Winzergenossenschaft nahm an einer Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers teil. Anschließend verschafften sein Kollege und er sich Zugang zum Weinkeller des Arbeitgebers und tranken vier Weinflaschen und hinterließen einen vermüllten Weinkeller. Darauf sprach der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus. Jedoch wehrte sich der Mitarbeiter dagegen gerichtlich.
Soziale Auslauffrist bei außerordentlicher Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber im Grundsatz fristlos kündigen. Doch gibt es hiervon Ausnahmen. Dadurch kann es bei einer außerordentlichen Kündigung eine soziale Auslauffrist geben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund tariflicher oder sonstiger Vorschriften nicht ordentlich kündbar ist. Dadurch sollen die sozialen Folgen einer außerordentlichen Kündigung abgemildert und dem Gekündigten die Chance gegeben werden sich auf die Folgen der Kündigung einzustellen.
Das Gericht zeigt sich arbeitnehmerfreundlich
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah hier alle Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB als gegeben an. Jedoch schlug es trotz Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine soziale Auslauffrist vor. Dies begründete das Gericht mit der langen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.
Folgen für die Praxis
Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung nicht immer eine fristlose Kündigung sein muss. Oftmals muss er im Einzelfall prüfen, ob eine soziale Auslauffrist eingehalten werden muss.
Somit haben Arbeitnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung im Einzelfall doch noch Zeit sich auf die sozialen Folgen einer Kündigung einzustellen. Wie lange die Fristen laufen, ist eine Frage des Einzelfalls.
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht