Eine spannende, neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber bei Erteilung eines Arbeitszeugnisses eine einmal eingetragene Dankes- und Wunschformel bei einer nachträglichen Änderung nicht streichen darf. Damit kommt eine nachträgliche Streichung der Dankes – und Wunschformel durch den Arbeitgeber nicht mehr in Betracht.

Änderung des Arbeitszeugnisses

Die Klägerin war persönliche Assistentin der Geschäftsführung eines Unternehmens. Als das Arbeitsverhältnis im Jahr 2021 endete, verlangte die Klägerin die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dieses wurde ihr auch ausgestellt. Allerdings bestand die Klägerin zwei mal auf Änderungen einiger Passagen des Zeugnisses. Nach den erfolgten zwei Änderungen ließ der Arbeitgeber die in den ersten beiden enthaltene Dankes- und Wunschformel weg. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit entsprechender Formel.

Bundesarbeitsgericht stärkt Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht entschied hier, dass sich aus § 106 I 1 GewO zwar ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses hat, dieser allerdings nicht eine Dankes- und Grußformel erfasst. Allerdings darf wegen des Maßregelungsverbotes aus § 612a BGB ein einmal erteiltes Zeugnis nicht mehr zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden, wenn der Arbeitgeber seine subjektiven Überzeugungen nach Zeugniserteilung geändert hat. Daher hatte die Arbeitnehmerin im vorliegenden Fall einen Anspruch auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit entsprechender Dankes- und Grußformel.

Das muss in der Praxis beachtet werden

Der Arbeitgeber sollte bei der Zeugniserteilung wohl überlegt vorgehen. Will er dem Arbeitgeber eine entsprechende Abschlussformel auf den Weg geben, so ist er bei einer nachträglichen Änderung auch an diese gebunden.
Arbeitnehmer werden weiterhin vor Repressalien für die Durchsetzung ihrer Rechte geschützt. Sie müssen eine Änderung ihres Arbeitszeugnisses zu ihrem Nachteil nicht hinnehmen.

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