Meldet sich der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krank, erschüttert das nicht den Anscheinsbeweis einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Normalerweise bleibt der Anscheinsbeweis einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr während der Kündigungsfrist bei einer Arbeitgeberkündigung bestehen. Dies wurde durch eine Entscheidung des LAG Niedersachsen festgestellt. In dem Fall, der diesem Urteil zugrunde liegt, stritten die Parteien über Ansprüche auf Entgeltfortzahlung Mehr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitgeber verweigerte die Entgeltvorzahlung wegen dem Zusammentreffen von Krankschreibungen und Kündigung
Der Kläger war vom 16.3.21 bis 31.5.22 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt am 21.4.22. Am 2.5.22 meldete er sich krank und reichte daraufhin verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes mit unterschiedlichen Diagnosen für den Zeitraum vom 2.5.22 bis 31.5.22 ein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 2.5.22, das dem Kläger am 3.5.22 zugestellt wurde, ordentlich zum 31.5.22. Aufgrund des zeitlichen Zusammentreffens von Krankmeldung und Kündigung verweigerte die Beklagte die Entgeltfortzahlung Mehr.
Das Arbeitsgericht Hildesheim gab der Klage mit einem Urteil vom 26.10.22 statt und begründete dies damit, dass der Beweiswert der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr durch die Arbeitgeberin nicht erschüttert wurde.
LAG bestätigte, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Kündigung und der Krankschreibung besteht
Die Berufung der Arbeitgeberin gegen dieses Urteil beim LAG Niedersachsen war erfolglos. Das LAG führte in seinem Urteil aus, dass der Beweiswert einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr auch dadurch erschüttert werden könne, dass der Arbeitnehmer sich unmittelbar nach Erhalt einer Kündigung durch den Arbeitgeber krankmelde oder eine ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr einreiche. Dies gelte insbesondere, wenn der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist lückenlos durch mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt werde. Wenn sich der Arbeitnehmer zuerst krankmelde und dann erst eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalte, fehle der erforderliche kausale Zusammenhang, um den Beweiswert der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungEin erkrankter Arbeitnehmer muss eine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Alle Arbeitnehmer sind in Falle der Erkrankung zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers und zur Mitteilung von deren voraussichtlichen Dauer verpflichtet. Mehr zu erschüttern. Es ist in der Regel nicht ausreichend, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am darauffolgenden Tag gesund wird und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.
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