Der Freibetrag für die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vom Arbeitgebersoll ab 2024 auf 5.000 Euro jährlich erhöht werden.
Es soll eine steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligung geben
Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, die vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden, soll ab 2024 von derzeit 1.440 Euro auf 5.000 Euro pro Jahr erhöht werden. Die Steuerfreiheit führt zu einer Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe. Der Freibetrag gilt weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen. Die Mitarbeiterbeteiligung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die grundsätzlich allen Mitarbeitenden des Unternehmens offen steht und die ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem aktuellen Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Es handelt sich um eine Vermögensbeteiligung am Unternehmen des eigenen Arbeitgebers, die den Arbeitnehmern in Form von Sachbezügen gewährt wird.
Weitere Details zur Anwendung und den genannten Voraussetzungen der steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung finden sich im weiterhin gültigen Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung.Dabei ist jedoch zu beachten, dass ab dem nächsten Jahr eine wichtige Änderung gilt: Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen konnten bisher auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Wegen der deutlichen Erhöhung des Höchstbetrags soll die steuerliche Begünstigung künftig auf Fälle beschränkt werden, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Unerwünschte Gestaltungen wie Lohnoptimierungen sollen so vermieden werden.
Startup-Beteiligungen sollen nur aufgeschoben besteuert werden
Gemäß des § 19a EStG gibt es Regelungen, die unter bestimmten Bedingungen dazu führen, dass geldwerte Vorteile aus größeren Vermögensbeteiligungen vorerst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei Veräußerung der Anteile, Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Steuerbefreiung und nicht um eine endgültige Befreiung. Der Steuerfreibetrag wird gemäß § 3 Nummer 39 EStG auch in diesen Fällen, unabhängig von der aufgeschobenen Versteuerung, bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigt. Die Finanzverwaltung hat Einzelheiten zum Steueraufschub in ihrem Anwendungserlass geregelt.
Die Regelungen zur Steuerbefreiung gelten grundsätzlich entsprechend hinsichtlich des betreffenden Personenkreises und der begünstigten Beteiligungen. Eine Voraussetzung für die Anwendung des § 19a EStG besteht bereits bisher. Und zwar müssen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Allerdings haben sich die weiteren Bedingungen für den Aufschub in der Praxis als zu restriktiv erwiesen und sollen daher mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz angepasst werden.
Die Dry-Income- Problematik soll durch das Gesetz abgemildert werden
Insbesondere die Problematik des sogenannten „Dry-Income“ soll angegangen werden. Die Problematik ist insbesondere für Start-ups und Wachstumsunternehmen hinderlich. Diese tritt auf, wenn diesen Unternehmen keine liquiden Mittel zugeflossen sind, aber die Übertragung einer Beteiligung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Arbeitnehmenden zu einer Besteuerung führt. Zur Milderung dieser Situation sind ab 2024 Maßnahmen geplant. Die Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen soll erst spätestens 20 Jahre nach der Übertragung der Beteiligung erfolgen, anstatt wie bisher nach zwölf Jahren. Diese Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts soll auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen wurden oder werden. Bei einem Rückkauf der Anteile beim Verlassen des Unternehmens soll nur die tatsächlich an die Arbeitnehmer gezahlte Vergütung relevant sein.
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent, soll durch die Einführung eines neuen Absatzes 4a in § 19a EStG geschaffen werden. Der Arbeitgeber wäre dabei für die pauschale Lohnsteuer verantwortlich. Dennoch könnte diese bei entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen auf die Arbeitnehmer überwälzt werden. Eine Besteuerung soll nicht mehr erfolgen, wenn der Arbeitgeber freiwillig und unwiderruflich erklärt, dass er die Haftung für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer übernimmt, bei einem Ablauf von 20 Jahren oder einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nur ein späterer Verkauf soll eine Besteuerung auslösen.
Welche Verbesserungen sind im Rahmen der Veränderung des § 19a EstG geplant?
Oft werden in der Praxis Gesellschaftsanteile von den Gesellschaftern gewährt und nicht vom Arbeitgeber selbst. Die geplante Verbesserung des § 19 EstG stellt klar, dass auch in solchen Fällen eine begünstigende Situation vorliegt. Als Unternehmen des Arbeitgebers sollen auch Unternehmen gelten, die demselben Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören. Bisher werden nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert, deren Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
Für kleine und mittlere Unternehmen sollen noch weitere entlastende Maßnahmen in der Zukunft gelten. Die maßgebenden Schwellenwerte bei der Unternehmensgröße sollen verdoppelt werden, sodass die begünstigten Unternehmen dann weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Millionen Euro erzielen dürfen. Auch die zeitliche Begrenzung des Schwellenwerts soll von zwei auf sieben Jahre erweitert werden. Dadurch kann die Förderung dann gewährt werden, wenn der Schwellenwert in einem der sechs vorangegangenen Jahre oder zum Zeitpunkt der Übertragung nicht überschritten wurde. Zuletzt soll der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von zwölf auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet werden
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht
Am 12. April 2023 haben das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium den Entwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen veröffentlicht. Der Entwurf enthält Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht. Entsprechende Eckpunkte wurden bereits Mitte 2022 veröffentlicht. Nun liegt der Referentenentwurf vor, durch den verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen werden sollen und es jungen Unternehmen erleichtert werden soll, Mitarbeiter zu gewinnen und sich im internationalen Talentwettbewerb zu behaupten.