Tarifverträge dürfen für die unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsehen als für regelmäßige Nachtarbeit
So entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall der Klage einer Coca-Cola Mitarbeiterin, die für einen höheren Nachtzuschlag in der regelmäßigen Schichtarbeit geklagt hatte.
Einige Tarifverträge differenzieren zwischen regelmäßiger und schichtplanmäßiger und der unregelmäßigen Nachtarbeit. Zweiteres wird nach vielen Tarifverträgen höher entlohnt. Aufgrund des Empfindens vieler Mitarbeiter in der regelmäßigen Nachtarbeit, musste sich schließlich das BAG sich mit den Klagen auf höhere Zuschläge beschäftigen. Das BAG entschied, dass unterschiedliche Zuschläge der Nachtarbeit zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit grundsätzlich zulässig sind, wenn auch eine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung vorliegt. Aufgrund des Vorliegens von sachlichen Gründen für eine Ungleichbehandlung, hatte in diesem Fall die Klage der Coca-Cola Mitarbeiterin kein Erfolg. Dies kann aber durchaus, je nach Art des Tarifvertrags und den sonstigen Umständen im Einzelfall anders aussehen.
Liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes durch die ungleiche Bezahlung der Mitarbeiter der regelmäßigen Nachtschichten vor?
Die Klägerin ist bei Coca-Cola Arbeitnehmerin. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag der Erfrischungsgetränke- Industrie Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag erhielt die, in der regelmäßigen Schichtarbeit arbeitenden Mitarbeiterin einen Nachtzuschlag von 20 Prozent der Stundenvergütung, Mitarbeiter der unregelmäßigen Nachtarbeit hingegen einen Zuschlag von 50 Prozent. Nach ihrer Auffassung verstößt diese Ungleichbehandlung der Mitarbeiter, durch Zahlung von unterschiedlichen Zuschlägen gegen das Grundrecht des allgemeinen Gleichheitsatzen aus Art. 3 Abs. 1 GG. Einen sachlichen Grund, der eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigt, gebe es nicht. Sie führte an, dass gerade Mitarbeitende der regelmäßigen Schichtarbeit einer höheren Gesundheitsgefährdung uns Störung des sozialen Umfelds ausgesetzt sind durch die andauernde nächtliche Arbeit.
Nach dem EuGH ist die Festlegung der Bezahlung von Mitarbeitern der Nachtschicht ist ein Anliegen der Mitgliedstaaten
Das BAG wies den Fall zunächst an den EuGH weiter, um die Sache europarechtskonform auslegen zu lassen. Dieser legte in seinem Urteil fest, dass sich die Festlegung von Gehalts- und Lohnniveaus aus der Vertragsautonomie der Vertragspartner eines Arbeitsverhältnisses ergibt und damit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Lediglich die Dauer und der Rhythmus der Nachtarbeit werden durch die Richtlinie zur Nachtarbeit nach Art. 8 und 13 festgelegt. Zwar entstehen dadurch Vorgaben zum Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Schichtarbeiter, diese sind jedoch für die Mitgliedstaaten nicht verpflichtend. Somit wurde dieser Fall zur Entscheidung wieder an das BAG übergeben.
Eine ungleiche Bezahlung der Nachtschichtarbeiter bedarf eines sachlichen Grundes, der im Tarifvertrag erkennbar sein muss
Das BAG stellte daraufhin fest, dass wenn sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung durch Tarifverträge zwischen regelmäßig und unregelmäßigen Nachtarbeitern vorliegen, keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Dieser sachliche Grund muss jedoch auch aus dem Tarifvertrag erkennbar sein. In dem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar ist, ist zu erkennen, dass der höhere Zuschlag in der unregelmäßigen Nachtarbeit aus dem Grund erfolgt, dass bei diesen Mitarbeitern eine höhere Belastung aufgrund der geringeren Planbarkeit der Arbeitszeiten vorliegt. Dies sei nach dem BAG auch ein sachlicher Grund der von den Tarifvertragsparteien, neben dem Schutz der Gesundheit, auch nach der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie verfolgt werden darf. Eine finanzielle Einordnung von Faktoren, wie die schlechtere Planbarkeit für Arbeitnehmer steht dabei im Ermessen der Tarifvertragsparteien. Unter diesem Aspekt kann dann auch eine ungleiche Bezahlung von Nachtarbeitenden erfolgen.
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