Die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollte auch digital funktionieren

Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt entschied, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform ausgedruckt vorlegen müssen, um diesen zu informieren. Das Gericht entschied, dass es ausreichend ist, dass Betriebsratsmitglieder digital in Bewerbungsunterlagen Einsicht nehmen können und somit informiert werden.

 

Der Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Einstellung

Im Vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber in der Getränkeindustrie im März 2021 die Stelle eines Prozess- und Projektspezialist ausgeschrieben. Als sich darauf einige externe Personen beworben hatten, wählte der Arbeitgeber einige geeignete Bewerber aus. Daraufhin beantragte der Arbeitgeber bei dem Betriebsrat die Zustimmung.

Der Betriebsrat hat gemäß § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei jeder personellen Maßnahme. Dazu zählen zum Beispiel Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen. Dabei ist vorgegeben, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren und Einsicht in Unterlagen gewähren muss. Es gibt jedoch keine Vorschriften in welcher Form dies passieren muss. So stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber Unterlagen in Papierform zur Verfügung stellen muss oder dies im Zuge der Digitalisierung auch digital erfolgen kann.

Der Betriebstat forderte nach der Beantragung der Zustimmung zunächst das Protokoll des Bewerbungsgesprächs und die Stellenausschreibung an. Auf den Erhalt der Unterlagen verweigerte er die Zustimmung, weil nach seiner Auffassung durch die Einstellung die bereits beschäftigten Arbeitnehmer einen Nachteil erleiden würden.

Daraufhin klagte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Halle auf die Ersetzung der Zustimmung.

 

Der Betriebsrat hält die digitale Bereitstellung der Bewerbungsunterlagen für nicht ausreichend

Vor dem Gericht trug der Betriebsrat vor, dass das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat nicht hinreichend informiert, weil er die Bewerbungsunterlagen und das Einstellungsprotokoll nicht in Papierform vorgelegt hatte. Außerdem hätte der Betriebsrat wegen der zu erwartenden Nachteile für die Arbeitnehmer nicht zustimmen müssen.

Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat die geforderten Unterlagen zwar nicht in Papierform vorgelegt, er hatte ihm jedoch einen umfassenden Einblick durch die Einsichtsmöglichkeit in die digitalisierten Unterlagen gewährt. Außerdem hatte der Betriebsrat die Möglichkeit ohne Probleme auf die Daten aus dem Bewerbermanagement-Tool zuzugreifen.

Da der Betriebsrat also die Möglichkeit der Einsicht hatte, ersetzte das Arbeitsgericht Halle die Zustimmung des Betriebsrates.

 

Arbeitgeber müssen Bewerbungsunterlagen nicht in Papierform vorlegen

Das LAG Sachsen-Anhalt wies die darauffolgende Beschwerde des Betriebsrats ab. Das Gericht hatte die Auffassung, dass das elektronische zur Verfügung stellen der Unterlagen durch den Arbeitgeber, den Anforderungen des Anspruchs des Betriebsrats auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen entspricht.

Dem Betriebsrat wurde von dem Arbeitgeber Laptops zur Verfügung gestellt, um diese für ihre Betriebsratstätigkeit benutzen zu können. Demnach hatten die Betriebsratsmitglieder jederzeit die Möglichkeit, auf die Bewerbungsunterlagen und das Gesprächsprotokoll des Bewerbungsgespräch zuzugreifen.

 

Mitglieder des Betriebsrates müssen ungehindert auf die Unterlagen zugreifen können

Außerdem hatte das Gericht die Ansicht, dass der Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bei personellen Maßnahmen im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG auch durch das Einstellen der Unterlagen in ein digitales System ermöglicht wird.

Das ist jedoch nur der Fall, wenn die Mitglieder des Betriebsrats auf die im System hinterlegten Unterlagen auch ein uneingeschränktes Zugriffsrecht haben. Nur so ist ihnen ein Zugriff auf die digitalisierten Bewerbungsunterlagen möglich.

Das Gericht führt an, dass es keinen Unterschied machen würde ob dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen digital oder in Papierform vorgelegt. Das Gericht führt ausdrücklich an, dass es für Arbeitgeber nicht verpflichtend ist, bei einer digitalen Erfassung von Unterlagen, diese in Papierform für den Betriebsrat zur Verfügung zu stellen.

Außerdem war auch für das LAG Sachsen-Anhalt kein Grund ersichtlich, warum durch die Einstellung Nachteile für die Arbeitnehmer entstehen sollten. Deshalb liegt nach der Auffassung des Gerichts kein Grund vor, warum der Betriebsrat die Zustimmung der Einstellung verweigern kann.

 

Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel


Beitrag teilen