Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten am Ende des Erwerbslebens
Während der Coronapandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten deutlich angehoben: von 6.300 Euro im Jahr auf 46.000 €. Nun hat der Bundestag entschieden, bei vorgezogenen Altersrenten dauerhaft diese höhere Zuverdienstmöglichkeit zu bieten. Das bedeutet, dass ab 1. Januar 2023 unbegrenzt im Jahr hinzuverdient werden darf, ohne dass es zu Abzügen bei den bezeichneten Renten kommt. Das ist nicht nur gut für den Geldbeutel von Rentnerinnen und Rentnern, sondern kommt auch Unternehmen zugute, die so den Fachkräftemangel etwas abfedern können. Frühere Rente (gleich Abschlag, also Kürzung) ist möglich bei Gleichzeitiger Aufbesserung der Nettolücke durch – jetzt unbegrenzten – Hinzuverdienst.
Wir klären in diesem Beitrag auf worauf in diesem Kontext geachtet werden muss.
Zuverdienst in der Rente- was ist geregelt?
Die vorgezogenen Rente plus Zusatzverdienst – die Kombination war auch von der Pandemie möglich- jedoch lag die Höchstgrenze der Zuverdienste bei 6.3000 € im Jahr. Aufgrund des angespannten Personalsektors hatte die damalige schwarz-rote Bundesregierung entschieden die Zuverdienstgrenzen zu erhöhen. Die Ampel hat nun dauerhafte höhere Zuverdienste beschlossen. Die Neuregelung bietet nun die rechtssichere Option für vorgezogene Rentner freiwillig länger zu arbeiten- ohne die Einnahmen von ihrer Rente abgezogen zu bekommen. Ab dem 01.01.2023 sind jetzt sogar Zuverdienste in unbegrenzter Höhe bei vorgezogener Rente möglich. Ohne die Gesetzesänderung wäre durch Auslaufen der Sonderregelung zum 1. Januar 2023 automatisch wieder die Grenze von 6.300 Euro im Jahr in Kraft getreten. In der Bundestagsdrucksache heißt es: „Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung“ (Drucksache 20/3900, S. 59).
Wie sieht es nun in der alltäglichen arbeitsrechtlichen Praxis aus?
Arbeitgeber können nun flexibler den demografischen Wandel und dem damit verbundenen Fachkräftemangel im eigenen Betrieb begegnen. Die neue Regelung ermöglicht vor allen Dingen das sogenannte „Ausgleiten“ aus dem Berufsleben. Denn der Gesetzgeber schließt nicht aus, dass der Hinzuverdienst beim gleichen, also bisherigen Arbeitgeber erarbeitet wird. Denkbar sind in solchem Konstellationen etwa reduzierte Arbeitszeiten für Mitarbeiter in der vorgezogenen Rente, etwa regulär in Teilzeit. Zudem könnten Auftragsspitzen durch ein Arbeitsmodell nach der KAPOVAZ-Regelung ermöglicht werden. Mit KAPOVAZ kurz man die sogenannte „Kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit“ eine Form der Abrufarbeit. Grundlage ist § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetz („Arbeit auf Abruf“).
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht