Der elektronische Abruf der Daten zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird für alle Arbeitgeber zum 01.01.2023 verpflichtend!

Auf diese Umstellung sollten sich alle Unternehmen, bei denen bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Mitarbeitende beschäftigt sind, bis zum Ende des Jahres vorbereiten. Es gilt: Zugänge sichern, Prozesse prüfen, Mitarbeitende informieren.

Ärzte und Ärztinnen übermitteln bereits seit Anfang 2022 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital an die Krankenkassen. Die Papierbescheinigung für die Krankenkassen ist entfallen, ihren Arbeitgeber mussten die Mitarbeitenden allerdings weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform zukommen lassen.

Dies hat ab dem 01.01.2023 ein Ende! Mit Beginn des neuen Jahres sollen Arbeitgeber die für sie erforderlichen Daten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen.

Diese elektronische Arbeitsunfähigkeitsbeschenigung (eAU) muss vom Arbeitgeber aktiv bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers eingeholt werden. Eine Bescheinigung in Papierform wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nur noch für ihr persönliches Archiv ausgehändigt.

Von der Bring- zur Holschuld

Mit der Neuregelung ändert sich die Natur des Schuldverhältnisses. Aus der Bringschuld der Arbeitnehmenden wird eine Holschuld des Arbeitgebers. Die Pflicht der Erkrankten, sich bei ihrem Arbeitgeber krankzumelden und ihm das Datum ihres Arztbesuches zu nennen, bleibt allerings weiterhin bestehen. Das Datum des Arztbesuchs ist hierbei für das Abrufen der eAU beim Arbeitgeber erforderlich.

Jetzt vorbereiten!

Die Neuerung sollte in Hinblick auf Zugänge, Prozesse und Kommunikation nicht unterschätzt werden- es gibt allerhand zu tun! Für Arbeitgeber ist es daher ratsam, sich möglichst bald auf die künftige Umstellung vorzubereiten.

Zu den Vorbereitungen zählt insbesondere, dass Arbeitgeber sich mit dem Datenaustausch eAU ausstatten. Die AU-Daten dürfen nur über verschlüsselte Datenübertragungen aus systemgeprüften Programmen angefordert werden. Die Entgeltabrechnungsprogramme sollten daher rechtzeitig mit einer entsprechenden Schnittstelle ausgestattet werden. Genauere Informationen sind auf der Website des GKV-Spitzenverbands aufgeführt.

Mitarbeitende sollten ebenfalls informiert werden

Nicht nur für die Personalabteilung ist die Umstellung zur eAU relevant. Um Fehler bei der Krankschreibung zu vermeiden, sollten auch die Mitarbeitenden über die Neuregelung informiert werden. Missverständnisse, wie dass Mitarbeitende in der irrigen Annahme nicht krankmelden, weil dies elektronisch geschehe, können so in jedem Fall umgangen werden.

Achtung: Privatversicherungen

Das neue Verfahren ist nur für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung anwendbar. Privat versicherte Arbeitnehmer müssen ihre Krankmeldung weiterhin in Papierform einreichen. Es müssen also Verfahren für zwei verschiedene Abläufe einer Krankmeldung eingerichtet werden.

 

Sie haben noch Fragen oder benötigen fachliche Unterstützung? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Arbeitsrechtsteam rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel.


Beitrag teilen