Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat ein Autohaus aus dem Gerichtsbezirk des LG Osnabrück auf Unterlassung unlauterer Werbung erfolgreich in Anspruch genommen. Das Landgericht ist dem Antrag des Klägers mit Urteil vom 17. Dezember gefolgt.
Der DUH beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers:
„Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein … Mehr ansehen“.
Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld.
Dieser Post wurde von 26 über das Gebiet der Bundesrepublik verteilte Autohäusern, die die Fahrzeuge des betroffenen Automobilherstellers veräußerten, auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der PKW-ENVKV zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Im Abschnitt I der Anlage 4 zu 5 PKW-EnVKV heißt es unter anderem wie folgt:
„Für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell sind Angaben über den offiziellen
Kraftstoffverbrauch (Werte im Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen. …“
Der Aufforderung des Klägers kamen die Autohäuser, so auch die Beklagte, nicht nach, so dass der Kläger Klage gegen die jeweiligen Autohäuser an den für deren Sitz zuständigen Gerichten erhob.
Dem Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte noch die anderen Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung besitze.
Das Landgericht Osnabrück vertrat die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.
Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht rechtsmissbräuchlich, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setzt eine damit korrespondiere Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus.
Eine Gemeinschaftswerbung liegt nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme sind aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus ist die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig.
Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken. Ein Rechtsmissbrauch folgt insbesondere auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser haben dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt ist und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten führe.
Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat die Möglichkeit, die Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Berufung durch das Oberlandesgericht Oldenburg überprüfen zu lassen.
LG Osnabrück Urteil vom 17.12.2021 – Az. 13 O 230/21
Quelle: PM 2/22