Die meisten Unfälle passieren im Haushalt. Wie sieht es da mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im Homeoffice aus?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit -Hier greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber wie sind Arbeitnehmer in den eigenen vier Wänden im Homeoffice „auf dem Weg von den Wohnräumen ins Arbeitszimmer“ geschützt? Wir klären auf!
Entscheidung des Landessozialgerichts zum Versicherungsschutz im Homeoffice
Berufsgenossenschaft wertet Homeoffice Unfall nicht als Arbeitsunfall
Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet.
Die Richter LSG haben entschieden: Sturz auf dem Weg ins Homeoffice ist kein Arbeitsunfall
Das LSG hatte den Streit zu entscheiden und gab der Berufsgenossenschaft Recht: Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.
Wann beginnt der Versicherungsschutz eines Wegeunfalls?
Nach Ansicht der Richter in NRW beginne bei der Wegeunfallversicherung der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.
Auch der erstmalige Weg ins Homeoffice ist nicht gesetzlich unfallversichert
Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Betriebswege seien Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.
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Insbesondere zum Thema Homeoffice vertritt Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel sowie sein Arbeitsrechts-Team bereits zahlreiche Mandanten. Kontaktieren Sie uns via E-Mail an sekretariat@hms-bg.de oder rufen Sie uns zu unseren Geschäftszeiten an unter 0221-2921920
Quellenhinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.11.2020, L 17 U 487/19 (die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.)
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Zuständige Rechtsanwälte
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Volker Görzel Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Simone Schäfer Fachanwältin für Arbeitsrecht