Alle Vorteile für Sie im Überblick
Nurnoch bis Ende des Jahres: Corona-bedingte Erleichterungen für Arbeitgeber bei Sonderzahlungen
Beschlossen durch das Bundesfinanzministerium zur Unterstützung und Anerkennung von Leistungen in Zeiten der Coronakrise
Noch bis einschließlich Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei Sonderzahlungen von bis zu 1.500 Euro auszahlen. Warum neben Zahlungen für besonders gefordertes Personal auch die Motivation von Mitarbeitern im Homeoffice durch Sonderzahlungen sinnvoll sein kann, haben wir für Sie kurz und knapp zusammengefasst.
Warum steuerfreie Leistungsanreize genutzt werden sollten – Alle Vorteile für Ihr Unternehmen im Überblick!
In diesen Zeiten erfolgt die Auszahlung unbürokratisch und schnell
Sie setzen ein positives Zeichen für die Zukunft: Corona geht vorbei – Ihre Mitarbeiter erhalten einen souveränen Eindruck Ihres Umgangs mit der Situation
In Zeiten von Home-Office werden Ihre Mitarbeiter aus der Ferne motiviert und erleben Ihr Dankeschön direkt
Sie zeigen, dass Sie aktuelle Herausforderungen wahrnehmen und den Überblick behalten
Was Arbeitgeber unbedingt beachten sollten – Die wichtigsten Punkte
Wer kann profitieren?
Alle Unternehmen können den aktuellen Vorteil noch bis Ende des Jahres in Anspruch nehmen, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation. Jeder Mitarbeiter kann eine solche Sonderzahlung erhalten – ganz unabhängig davon, ob es sich um eine 450 Euro Kraft oder einen in Vollzeit angestellten Mitarbeiter handelt.
In welcher Höhe?
Zwischen dem 1. März bis zum 31. Dezember 2020 kann eine Unterstützung vom Arbeitgeber in Höhe von bis zu 1.500€ steuer- und sozialabgabenfrei an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Überschreitet die Unterstützung den Betrag von 1.500€, so muss nur jeder Euro oberhalb des Freibetrags versteuert und verbeitragt werden.
Wie funktioniert die Auszahlung?
Die Unterstützung kann als Geld- und/oder Sachleistung ausgegeben werden.
Unser Tipp
Verteilen Sie die 1.500 Euro über mehrere Monate, um so die Motivation aufrecht zu erhalten.
Das Verhältnis zu anderen Zusatzleistungen
Die steuerfreie Unterstützung in Höhe von bis zu 1.500€ ist unabhängig von anderen Zusatzleistungen, wie zum Beispiel Essensgutscheine oder Gesundheitsförderung. Aber Achtung! Ausgenommen von der Steuerfreiheit sind jedoch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld von Seiten des Arbeitgebers. Sie gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Gleichermaßen verhält es sich mit ÜberstundenDer Arbeitnehmer, der über die geltende Arbeitszeitvereinbarung hinaus arbeitet, leistet Überstunden. Im Interesse des Gesundheitsschutzes, beschränkt das Arbeitszeitgesetz die Dauer der zulässigen Arbeitszeit. Mehr. Sie sind regulär zu vergüten.
Was sonst noch zu beachten ist
Die zusätzlich geleistete Unterstützung sollte unbedingt in einem entsprechenden Lohnkonto festgehalten werden. Daneben muss die Unterstützung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden, also eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers darstellen.
Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung?
Unser fachlich spezialisiertes Arbeitsrechts-Team rund um Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel berät und unterstützt Sie gerne. Zögern Sie nicht uns anzusprechen.
Sie erreichen uns zu unseren Geschäftszeiten unter +49 221 – 2921920 oder Sie schreiben uns eine E-Mail mit Ihrem Anliegen an sekretariat@hms-bg.de