EuGH: Die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht!

Wenn Telefonnummer vorhanden ist, muss diese in der Widerrufsbelehrung erscheinen!

Der EuGH hat entschieden, dass in den Fällen, wenn Unternehmen durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite den Anschein erwecken, dass sie diese für den Kontakt mit Verbrauchern nutzen, die Nummer auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden muss.

Zu den Hintergründen

Ein Onlinehändler führte in seiner Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer auf. Im Impressum und im sog. „Footer“ der Hauptseite gab er hingegen eine Telefonnummer an. Begründet hatte der Onlinehändler den Umstand damit, dass die Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. User fänden diese daher nicht in der Widerrufsbelehrung.

Gerichte sehen Verstoß gegen Informationspflichten

Die Instanzgerichte, das LG Arnsberg und das OLG Hamm, hatten dies als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten eingestuft. Der BGH, der sich als Revisionsinstanz mit diesem Fall befassen muss, hatte den EuGH angerufen. Nach deutschen Recht sei es vorgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern eine Telefonnummer zur Verfügung stellen müssten. Die dem zugrunde liegende EU-Norm schränke das jedoch mit „soweit verfügbar“ ein.

Die Auffassung des EuGH

Der EuGH hat entschieden, dass, sofern Unternehmen Durchschnittsverbrauchern durch die Angabe einer Telefonnummer auf ihrer Webseite den Anschein erwecken, dass sie diese für den Kontakt mit ihnen nutzen, sie die Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssen.

Nach Auffassung des EuGH gilt die Telefonnummer in diesem Falle als verfügbar. Das bedeute, dass Unternehmen, die bereits eine Telefonnummer hätten, über die Verbraucher sie kontaktieren könnten, diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben müssten. Allerdings seien Unternehmen nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben. Dies könne insbesondere für kleine Betriebe wirtschaftlich unverhältnismäßig sein.

Hier geht’s zum Volltext der Entscheidung des EuGH!

Quelle: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2020 – C- 266/19

Abmahnvereine lauern – Sorgfalt lohnt sich

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