Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 87 Prozent beschlossen
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab Mai 2020
Die Bundesregierung will mit dem als Sozialschutzpaket II die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise weiter abmildern. Zusätzlich zu den bereits gelockerten Voraussetzungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes soll der Bezug abhängig von der Dauer der Zwangspause – in zwei Stufen ab dem 4. und dem 7. Monat auf bis zu 80 Prozent und für Eltern bis zu 87 Prozent des Lohnausfalls steigen.
Was Sie wissen müssen, fassen wir in diesem Beitrag zusammen.
Die Ziele des Sozialschutzpakets II
- Um die Einkommenseinbußen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern insbesondere bei einem erheblichen Ausfall der Arbeit und damit des Entgelts erfahren, abzufedern, wird das Kurzarbeitergeld für die Monate, in denen der Entgeltausfall mindestens 50 Prozent beträgt, bis zum 31. Dezember 2020 gestaffelt ab dem vierten und ab dem siebten Monat des Bezugs erhöht.
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden befristet bis zum Jahresende die bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
- Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung wird verbessert: Für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld sich in der Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erschöpfen würde, wird die Anspruchsdauer einmalig um drei Monate verlängert.
Angebote für Beschäftigte in Kurzarbeit – das sind die Bedindungen
Was viele noch nicht wissen: Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Staat auch Weiterbildungen für Beschäftigte in Kurzarbeit. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales könnten Angestellte „voll oder teilweise gefördert“ werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt seien:
- In der Weiterbildung werden Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die über ausschließlich „arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen“ hinausgehen.
- Der Erwerb des Berufsabschlusses des Geförderten liegt mindestens vier Jahre zurück.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat in den vergangenen vier Jahren vor Antragstellung nicht an einer nach dem Sozialgesetzbuch III geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen.
- Die Weiterbildungsmaßnahme findet außerhalb des Betriebs statt und dauert mehr als 160 Stunden.
- Die Maßnahme und der Träger der Weiterbildung sind für die Förderung zugelassen und die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind vom Strukturwandel betroffen oder streben eine Weiterbildung in Engpass-Berufen an. Hiervon kann allerdings bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten abgewichen werden.
Kurse und Weiterbildungen für Beschäftigte in Kurzarbeit
Unser Tipp: Sowohl Arbeitgeber als auch die Beschäftigten selbst könnten auf die Agentur für Arbeit zugehen – diese prüfen dann im Anschluss, ob eine Unterstützung möglich ist. Auch die verschiedenen Datenbanken auf der Seite der Agentur für Arbeit können weiterhelfen.
Auch Berufsinformationszentren können bei Weiterbildung helfen
Ein anderer Weg führt über die Berufsinformationszentren (BIZ), die bei Weiterbildungen helfen können.Dort können sich Beschäftigte auch ohne Termin über Weiterbildungen informieren. Wegen der aktuellen Beschränkungen sei es aber in jedem Fall sinnvoll, sich vorab zu informieren, ob die jeweilige Stelle im Moment geöffnet habe.
Noch Fragen? Zögern Sie nicht uns anzusprechen!
Für ausführliche Informationen wenden Sie sich an die Kanzlei HMS Barthelmeß.Görzel Rechtsanwälte in Köln oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin mit einem Rechtsanwalt aus unserem erfahrenen Team unter sekretariat@hms-bg.de oder telefonisch unter 0221 292 192 0